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In welchen Fällen kann auf die Abgabe der Anlage N verzichtet werden?/Hinweis zur Eintragung der Home-Office-Pauschale

Daten für die mit Symbol kleines e mit Kreis darum gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten, wenn sie zutreffend sind, nicht mehr in die mit Symbol kleines e mit Kreis darum gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ für das Kalenderjahr 2019 ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.

Die Abgabe der Anlage N entfällt, wenn:

  • die elektronisch übermittelten Daten zutreffend sind und
  • in den Zeilen 21 bis 27 keine Eintragungen vorzunehmen sind

und

  • die Werbungskosten (Seite 2 bis 4) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.

Hinweis zur Eintragung der Home-Office-Pauschale

Für Tage, an denen Arbeitnehmer ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, sieht das Jahressteuergesetz 2020 einen pauschalen Abzug von 5 € pro Tag als Werbungskosten vor. Der Abzug ist auf maximal 600 € jährlich begrenzt. Die Pauschale ist in der Einkommensteuererklärung 2020, Anlage N in den Zeilen 46-48 als „weitere Werbungskosten“ einzutragen.

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