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Allgemeines zu Steuerklärungsfristen, Fristverlängerungen und Vorabanforderung ab 2018

Hinweis

Beim nachfolgenden Text werden die Folgen der Corona-Pandemie nicht berücksichtigt

Abgabefristen ab dem Veranlagungszeitraum 2018

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltend für die laufend veranlagten Steuern (wie z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) folgende Abgabefristen:

  • Bei nicht zur Abgabe verpflichteten Steuerbürgern gilt wie bisher eine Abgabefrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • Bei zur Abgabe verpflichteten steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen:
    31.07. des Folgejahres [Fälle mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften (kurz: LuF-Fälle) i.d.R. 31.01. des zweiten Folgejahres].
  • Bei zur Abgabe verpflichteten steuerlich beratenen Steuerpflichtigen:
    28./29.02. des zweiten Folgejahres (LuF-Fälle i.d.R. 31.07. des zweiten Folgejahres).

Voraussetzungen einer Fristverlängerung

(Die folgenden Ausführungen beziehen sich insbesondere auf Fälle ohne land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, für diese gelten die o.g. Daten entsprechend)

Gemäß § 109 AO kann eine Fristverlängerung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige
    Gemäß § 109 Abs. 1 AO kann die Abgabefrist verlängert werden. Es handelt sich wie bisher um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Über den 30.09. des Folgejahres hinaus wird eine Fristverlängerung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Hier wird von den Finanzämtern ein strenger Maßstab angewendet.
  • Steuerlich beratene Steuerpflichtige
    Gemäß § 109 Abs. 2 AO ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung über den 28./29.02. hinaus (bzw. bei Vorabanforderungen bei dem bestimmten Zeitpunkt) nur gegeben, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

    Die Finanzämter werden daher bei der Anwendung des § 109 Abs. 2 AO die von der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) entwickelten Grundsätze zum Vorliegen einer "unverschuldeten Verhinderung" beachten.
    Eine Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann somit in der Regel nicht zu einer Fristverlängerung führen.
    § 109 Abs. 2 Satz 3 AO stellt klar, dass das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen (z. B. eines Steuerberaters, der mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wurde, ohne zum Verfahrensbevollmächtigten im Sinne des § 80 AO bestellt worden zu sein) dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.

    Bei Fristverlängerungsanträgen über den 28./29.02. hinaus wird daher immer eine Einzelfallprüfung stattfinden.

Vorabanforderung

Wie bisher kann das Finanzamt in steuerlich beratenen Fällen Erklärungen auch vorab anfordern, jedoch nicht vor der gesetzlichen Frist des 31.07. des Folgejahres. Vorab angefordert werden können nach § 149 Abs. 4 AO Erklärungen,

  • wenn z.B. für den Steuerpflichtigen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden oder
  • z.B. Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden.

Folgen einer verspäteten Abgabe

Bei verspäteter Abgabe der Erklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Bei verspäteter Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten (bei Land- und Forstwirtschaft: 19 Monate) des betreffenden Kalenderjahres oder nach Vorabanforderung und einer Nachzahlung von Steuern hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag grundsätzlich festzusetzen (§ 152 Abs. 2 AO).

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt in allen Fällen für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzte Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer), mindestens 25 Euro pro angefangenem verspäteten Monat, maximal 25.000 Euro.

Eine vorab angeforderte Erklärung ist verspätet, wenn sie nach dem in der Vorabanforderung bestimmten Zeitpunkt und einer ggf. gewährten Fristverlängerung abgegeben wird.

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