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Verwaltungstechnische Umsetzung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2115)

Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags den Betrag von 16.956 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt.

Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. Bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, können noch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sein, obwohl die Freigrenze nicht überschritten wird. Die betroffenen Fälle wurden soweit möglich bereits von Amts wegen entsprechend der Rechtslage korrigiert.

Sollten Steuerpflichtige dennoch feststellen, dass ihre Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag nicht den neuen Regelungen entsprechen, ist Abhilfe ohne Weiteres möglich. Es kann hierzu ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Dieser kann insbesondere einfach und leicht elektronisch über „MeinElster“ (www.elster.de) eingereicht werden.

Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.

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