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Kontaktdaten

Anschrift

Finanzamt Fürth
Stresemannplatz 15
90763 Fürth

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Öffnungszeiten Servicezentrum

Mo - Mi: 8.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr

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Öffnungszeiten Vorraum

(Zugang zu Vordrucken/Formularen)

Mo - Do: 6.00 - 19.00 Uhr
Freitag: 6.00 - 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Betriebsrestaurant

Mo - Do: 07:30 - 14.30 Uhr
Freitag: 07:30 - 13.00 Uhr

Nähere Informationen

Der Zugang für externe Gäste erfolgt über die Terrasse in der Karlsstraße (nicht barrierefrei).

Speisekarte

18.03. - 22.03.2024, KW 12

Wichtiger Hinweis

Die Vermittlung des Finanzamts Fürth ist montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.

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Hauptinhaltsbereich

Besondere Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- abschließend aufgeführt. (Grundsatz: Seit 01.01.2020 Kassensysteme und seit 01.01.2024 zusätzlich Taxameter und Wegstreckenzähler, wobei für Taxameter und Wegstreckenzähler auf das BMF-Schreiben vom 13.10.2023 zur Nichtbeanstandung längstens bis 31.12.2025 hingewiesen wird).

Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht grundsätzlich für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Gemäß § 146a Absatz 4 AO müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Gemäß BMF-Schreiben vom 06.11.2019 ist von einer Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit (voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024) wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

FAQ

Schreiben des Bundesfinanzministeriums

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