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Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

  1. Abzugsfähigkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG)
  2. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)
  3. Realsplitting / Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1; § 33a Abs. 1 EStG)
  4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugunsten anderer Personen
  5. Vorsorgepauschale (§§ 10c, 39b EStG)
  6. Vorauszahlungen (§ 52 Abs. 50f EStG)
  7. Weitere Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Der Bundesrat hat dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung in seiner Sitzung am 10.07.2009 zugestimmt.

Mit dem Gesetz wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 umgesetzt. Das Gericht hatte festgestellt, dass auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein können, sog. „Vorsorge - Existenzminimum“. Maßgebend ist insoweit der Aufwand, der für eine Absicherung auf Sozialhilfeniveau erforderlich ist. Der Gesetzgeber hatte bis spätestens 01.01.2010 eine entsprechende Neuregelung zu treffen, die auch gesetzlich Versicherte einbezieht.

Gem. § 52 Abs. 1 EStG sind die Neuregelungen durch das Bürgerentlastungsgesetz grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.

1. Abzugsfähigkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG)

Das EStG unterscheidet zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge und sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Kranken-, Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherung). Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung regelt den Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendung neu.

Künftig gelten für sonstige Vorsorgeaufwendungen differenzierte Regelungen. Es sind folgende Versicherungen zu unterscheiden:

a) Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung incl. private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a) und b) EStG)

Beiträge zu diesen Versicherungen sind im Ergebnis unbeschränkt, d.h. ohne Decklung durch einen Höchstbetrag, abzugsfähig

Allerdings werden Beiträge zu Krankenversicherungen nur insoweit begünstigt, als sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Leistungsniveaus erforderlich sind. Dies entspricht bei gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich den geleisteten Beiträgen; diese sind jedoch um 4 % zu kürzen, wenn der Versicherte Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung hat. Nicht abzugsfähig sind Prämien für etwaige Wahltarife.

Bei privat Krankenversicherten bildet der Leistungskatalog für den sog. Basistarif i.S.d. § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes den Maßstab für das Vorsorge – Existenzminimum. Nicht begünstigt sind z.B. Beiträge, die eine Chefarztbehandlung oder Zuschläge für Einbettzimmer absichern. Enthält ein Tarif sowohl Leistungen der medizinischen Grundversorgung als auch Leistungen, die darüber hinausgehen, ist der Beitrag aufzuteilen. Der nicht abzugsfähige Teil des Beitrags wird bei derartigen gemischten Tarifen in Form eines einheitlichen prozentualen Abschlags durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Ermächtigungsgrundlage dafür ist § 10 Abs. 5 EStG.

Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Beiträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ergänzt die Vorschrift nunmehr um eine Regelung, wonach dieser Zusammenhang bei steuerfreien Zuschüssen zur Kranken- oder Pflegeversicherung - insbesondere nach § 3 Nr. 62 EStG - insgesamt zu den Beiträgen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht. D.h. solche Zuschüsse sind stets in vollem Umfang mit den Beiträgen für die Basisversorgung zu verrechnen, selbst wenn sie bei einem gemischten Tarif auch „Komfortleistungen“ abdecken, die über die Basisversorgung hinausgehen.

Gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a EStG setzt der Abzug voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber der Versicherung in die Übermittlung der betreffenden Daten einwilligt. Wenn die Beiträge ohnehin mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden, gilt die Einwilligung als erteilt. Auch bei Altverträgen vor 2010 gilt die Einwilligung gem. § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 1 EStG als erteilt, wenn die Versicherung darüber schriftlich informiert und der Steuerbürger dem nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht.

Die Versicherung übermittelt die abzugsfähigen Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG an die zentrale Stelle und informiert entsprechend auch den Steuerbürger.

b) Andere Versicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Die übrigen, in der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Versicherungen sind nunmehr in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufgeführt. Erfasst werden damit wie bisher Arbeitslosen-, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen sowie bestimmte Kapitallebensversicherungen. Ebenfalls hierher gehören Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit sie über eine Absicherung auf Sozialhilfeniveau hinausgehen.

Beiträge für die o.g. Versicherungen sind weiterhin dem Grunde nach abzugsfähig, der Höhe nach jedoch nur, soweit sie zusammen mit den Beiträgen im Sinne der Nr. 3 die Höchstbeträge des Absatzes 4 nicht übersteigen (siehe nachfolgend Nr. 2).

2. Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 EStG)

Vorsorgeaufwendungen können grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind bislang nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 € abzugsfähig. Der Höchstbetrag vermindert sich auf 1.500 €, wenn der Steuerbürger die Absicherung gegen das Krankheitsrisiko nicht allein trägt, wie z.B. ein Arbeitnehmer oder Beamter.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung werden die Höchstbeträge in § 10 Abs. 4 EStG ab 2010 um jeweils 400 € von 2.400 € auf 2.800 € bzw. von 1.500 € auf 1.900 € angehoben.

Auf dieses Abzugsvolumen werden jedoch primär die Beiträge für die medizinische Grundversorgung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG angerechnet. Nur soweit diese unter dem Höchstbetrag liegen, können sich Beiträge an die in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG genannten Versicherungen auswirken.

Übersteigen die Beiträge für die Grundversorgung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Höchstbeträge des Absatzes 4, sind diese Beiträge als Vorsorge - Existenzminimum dennoch in voller Höhe abzugsfähig. Beiträge an die in § 10 Abs. Nr. 3a EStG genannten Versicherungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Realsplitting / Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1; § 33a Abs. 1 EStG)

Die Einführung eines Vorsorge – Existenzminimums wirkt sich auch auf das sog. Realsplitting und die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen gem. § 33a Abs. 1 EStG aus.

So erhöhen sich die Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten sowie an unterhaltsberechtigte Personen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG jeweils um das Vorsorge – Existenzminimum der unterhaltenen Personen, d.h. um die bei diesen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugunsten anderer Personen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind auch Beiträge begünstigt, die der Steuerbürger als Versicherungsnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufwendet für die Absicherung

  • des nicht dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten,
  • der Kinder, für die er einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat,
  • des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Eine Sonderregelung enthält § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG für berücksichtigungsfähige Kinder, die selbst Versicherungsnehmer - z.B. in der studentischen Krankenversicherung - sind. Die Beiträge können vom Steuerbürger wie eigene Beiträge geltend gemacht werden, wenn er sie im Rahmen seiner Unterhaltspflicht trägt und er für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat.

Ein weiterer Sonderfall ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG geregelt. Beiträge, die der Steuerbürger als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewendet hat, werden nicht dem Steuerbürger, sondern dem Ehegatten zugerechnet, wenn die Vorschriften des Realsplittings Anwendung finden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat in diesem Fall die Leistung gem. § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern und kann die Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehen. Der unterhaltsverpflichtete Steuerbürger kann die Leistungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend machen und insoweit die Aufstockung des Höchstbetrages (s.o. Nr. 3) nutzen.

Finden die Vorschriften des Realsplittings (mangels Zustimmung des Unterhaltsempfängers) keine Anwendung, kann der unterhaltsverpflichtete Steuerbürger seine Leistungen nur im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG (bei aufgestocktem Höchstbetrag, s.o. Nr. 3) geltend machen. Versteuerung und Abzug beim unterhaltsberechtigten Ehegatten kommen nicht in Betracht.

5. Vorsorgepauschale (§§ 10c, 39b EStG)

Im Veranlagungsverfahren werden künftig nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale ist insoweit nicht mehr erforderlich, so dass die bisherigen Absätze 2 bis 5 in § 10c EStG gestrichen werden können.

In modifizierter Form werden Regelungen zur Vorsorgepauschale jedoch in das Lohnsteuer – Abzugsverfahren übernommen. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG enthält dazu in den Buchstaben a) bis d) differenzierte Regelungen für die einzelnen Bestandteile der Vorsorgeaufwendungen. Für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (a), zur gesetzlichen Krankenversicherung (b) und zur sozialen Pflegeversicherung (c) werden die abzugsfähigen Beträge typisiert aus dem Arbeitslohn und den jeweiligen Beitragssätzen ermittelt.

Beiträge zu privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege- Pflichtversicherungen sollen beim Lohnsteuerabzug gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d) EStG grundsätzlich in der dem Arbeitgeber mitgeteilten Höhe berücksichtigt werden. Dazu wird auf die entsprechenden von der Versicherung für das Vorjahr elektronisch übermittelten Daten abgestellt, die unmittelbar nach der Lieferung in die ELSTAM – Datenbank (§ 39e Abs. 2 Nr. 5 EStG) eingestellt und dort vom Arbeitgeber abgerufen werden können. Aus Datenschutzgründen setzt die Einstellung in die ELSTAM – Datenbank allerdings einen Antrag des Arbeitnehmers voraus.

Da die ELSTAM – Datenbank bis zum 01.01.2010 voraussichtlich noch nicht zur Verfügung steht, können Arbeitnehmer nach den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf ihrem Arbeitgeber Bescheinigungen oder Beitragsrechnungen ihrer Versicherungen vorlegen, aus denen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge ergeben.

Sind die für Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstaben b bis d EStG höher als die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und nach der Nr. 3a i.V.m Abs. 4 EStG abzugsfähigen Beträge führt dies gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu einem Pflichtveranlagungstatbestand. Damit der Pflichtveranlagungstatbestand erkennbar ist, werden entsprechende Angaben in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 bis 15 EStG).

Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt gem. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Satz 2 HS 2 EStG eine Mindestvorsorgepauschale. Diese beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch 3.000 € bei der Steuerklasse III und höchstens 1.900 € bei den übrigen Steuerklassen. Die Mindestvorsorgepauschale kommt z.B. dann zur Anwendung, wenn der privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Einstellung seiner Beiträge in die ELSTAM – Datenbank nicht beantragt.

6. Vorauszahlungen (§ 52 Abs. 50f EStG)

Für die Bemessung der Vorauszahlungen ab 2010 enthält § 52 Abs. 50f EStG folgende Übergangsregelungen (soweit noch keine Datenübermittlung erfolgt ist):

Grundsätzlich werden die im letzten Veranlagungszeitraum berücksichtigten Beiträge angesetzt, jedoch bei der privaten Krankenversicherung gekürzt um 20% und bei der gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt um 4%. Mindestens sind 1.500 € (zusammen veranlagte Ehegatten: 3.000 €) anzusetzen. Werden die Vorauszahlungen daher auf der Basis des Veranlagungszeitraums 2008 bemessen, sind pauschal 1.500 € (zusammen veranlagte Ehegatten: 3.000 €) anzusetzen, wenn der Steuerbürger keine höheren Aufwendungen nachweist.

7. Weitere Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

a) Einkunftsgrenze für die Berücksichtigung von Kindern (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Die Einkunftsgrenze für die Berücksichtigung von volljährigen Kindern gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ab 2010 von 7.680 auf 8.004 € angehoben.

b) Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)

Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wird ab 2010 von 7.680 auf 8.004 € angehoben.

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