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Unsere E-Mail-Adresse
... finden Sie in unserer Rubrik Kontakt, Abschnitt E-Mail-Adresse.
Warnung vor betrügerischen E-Mails
Derzeit erhalten viele Bürger und Bürgerinnen gefälschte E-Mails, die vorgeben, von der Steuerverwaltung zu stammen. Als Absender wird zum Beispiel ELSTER, das Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgetäuscht.
Hierzu: Pressemitteilung des BayLfSt
Hauptinhaltsbereich
E-Mail-Kommunikation
Wenn Sie an das Finanzamt eine Nachricht per E-Mail senden möchten, dann beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
- Angelegenheiten, die Sie per E-Mail erledigen können
- Notwendige Absenderangaben
- E-Mail-Adressierung
- Nachrichtenformat und mögliche Anlagen
- Datensicherheit
- Antwort des Finanzamts und Befreiung vom Steuergeheimnis
Angelegenheiten, die Sie per E-Mail erledigen können
Sie können per E-Mail alle Angelegenheiten erledigen, für die ein einfaches Schreiben ausreicht, z.B.
- einfache Mitteilungen, wie die Beantwortung von Rückfragen oder die Mitteilung einer neuen Anschrift,
- Anträge auf Änderung von Steuerbescheiden und
- Einsprüche gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte sowie Einspruchsrücknahmen.
Nicht per E-Mail erledigt werden können Angelegenheiten,
- für deren Wirksamkeit das Gesetz die eigenhändige Unterschrift vorsieht (z.B. Steuererklärungen) oder
- wenn absolute Sicherheit über die Person des Absenders bestehen muss (z.B. Befreiung vom Steuergeheimnis); siehe dazu auch unten Abschnitt Antwort des Finanzamts und Befreiung vom Steuergeheimnis.
Steuererklärungen und Steueranmeldungen ...
... können elektronisch nur unter Verwendung des amtlichen Steuererklärungsprogramms ElsterFormular oder einer vergleichbaren kommerziellen Software oder über das ElsterOnline-Portal an das Finanzamt übermittelt werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik
Elster.
Notwendige Absenderangaben
Die zuständige Stelle kann Ihr Anliegen nur dann schnellst möglich bearbeiten, wenn wir Sie möglichst eindeutig zuordnen können. Bitte geben Sie daher in Ihrer E-Mail Ihren Namen, Ihre Anschrift und möglichst auch Ihre Telefonnummer an. Die automatische Angabe der E-Mail-Absenderadresse reicht für eine ausreichende Bestimmung des Absenders im Regelfall nicht aus.
In steuerlichen Angelegenheiten teilen Sie uns bitte, soweit bereits vorhanden, auch Ihre Steuernummer mit. In diesem Zusammenhang wird aber auf die Abschnitte Datensicherheit und Antwort des Finanzamts und Befreiung vom Steuergeheimnis auf dieser Seite unten hingewiesen.
Adressierung
Sie können Ihre E-Mail-Nachricht adressieren an ...
- die allgemeine E-Mail-Empfangsstelle (Poststelle) Ihres Finanzamts. Die entsprechende Adresse unseres Hauses finden Sie in unserer Rubrik Kontakt.
- das zuständige Arbeitsgebiet direkt. Die entsprechende E-Mail-Adresse steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie auf eine vom zuständigen Arbeitsgebiet übersandte E-Mail antworten oder die Adresse dort erfragen. Die Telefondurchwahlnummer finden Sie in unserer Rubrik
Kontakt/Ansprechpartner
Nachrichtenformat und mögliche Anlagen
Der Poststelle können Sie E-Mails in den Formaten Nur Text, HTML sowie Rich TEXT und Anhänge in den gängigen Formaten Microsoft Office und PDF übermitteln. Die Anhänge können auch in komprimierter Form (ZIP-Format) übersandt werden.
Direkt an das zuständige Arbeitsgebiet können Sie E-Mails nur im Text-Format schicken. Anlagen sind nur in den Formaten PDF, JPEG und TXT möglich. E-Mails, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, werden zurückgewiesen oder ggf. nur im Text-Format und/oder ohne Anhang zugestellt. Der Absender wird hierüber umgehend per E-Mail informiert.
Datensicherheit
E-Mails ähneln den Postkarten der Briefpost. Auch Unbefugte können sie gegebenenfalls lesen.
Ob Sie uns per E-Mail schreiben, liegt daher allein bei Ihnen.
Antwort des Finanzamts und Befreiung vom Steuergeheimnis
Wegen der mangelnden Datensicherheit darf Ihnen das Finanzamt nur bei sehr allgemeinen Fragen per E-Mail antworten.
Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Steuergeheimnis, dem Amtsgeheimnis, oder dem Datenschutz unterliegen, muss das Finanzamt grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief, Fax oder Telefon ausweichen.
Hiervon abweichend kann im Einzelfall das Finanzamt per E-Mail antworten, wenn der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter dies ausdrücklich wünscht und das Finanzamt durch schriftliche Erklärung insoweit vom Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung (AO) befreit. Einen entsprechenden Vordruck können Sie nachstehend herunterladen.
Vordruck Erklärung über die Befreiung vom Steuergeheimnis (PDF, 1 Seite, 12 KB)