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Änderungen bei der Abgabe von Steuererklärungen im Servicezentrum Ihres Finanzamts

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

In unserer Sammlung finden Sie die Antworten auf die gängigen Fragen an die Servicezentren der Finanzämter und das Servicetelefon der bayerischen Steuerverwaltung.

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Unterlagen

Damit Ihre steuerliche Angelegenheit möglichst rasch abschließend bearbeitet werden kann, sollten Sie bei Ihrem Besuch im Servicezentrum gleich alle erforderlichen Unterlagen dabei haben. Auf dieser Seite haben wir zusammen gestellt, worauf Sie bei der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung oder bei der Beantragung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug besonders achten sollten

Abgabe der Einkommensteuererklärung

Soweit in Ihrem Fall einschlägig, sollten Sie folgende Unterlagen Ihrer Steuererklärung beifügen:

Zum Mantelbogen der Einkommensteuererklärung

  • Zuwendungsbestätigungen (Spenden)
  • Nachweis der Behinderung im Erstjahr bzw. bei Änderung

Bitte vergessen Sie auch nicht Ihre Unterschrift und ggf. die Ihres Ehegatten!

Zur Anlage Kind

  • Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung
    (nur bei berücksichtigungsfähigen Kindern über 18 Jahre)

Zur Anlage N

  • Die besondere Lohnsteuerbescheinigung bzw. Lohnsteuerkarte mit der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, falls die Lohnsteuerbescheinigungsdaten nicht elektronisch vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt wurden.
    Nicht benötigt wird jedoch der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. In diesem Fall reicht die Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer (Id-Nr.) in der Steuererklärung.

Zur Anlage KAP

  • • Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer
    (nur wenn eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird)
  • Steuerbescheinigung über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl eine Kirchensteuerpflicht besteht
  • Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern

Zur Anlage VL

  • Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen

Zur Anlage Unterhalt:

  • Nachweise für die Unterhaltsbedürftigkeit

Noch ein wichtiger Hinweis:

Ihre Steuererklärung kann schneller abschließend bearbeitet werden und Sie vermeiden Rückfragen des Finanzamts, wenn Sie insbesondere auch folgende weitere Unterlagen beifügen:

  • Aufstellungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (mantelbogen)
  • Aufstellungen über Werbungskosten (Anlage N)

Beantragung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug

Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigung müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Vordruck

Es gibt zwei Arten von Antragsvordrucken:

  • "Großer“ Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Vordruck LSt 3)
    Er ist auszufüllen bei
    • erstmaliger Antragstellung
    • Beantragung eines höheren Freibetrags als im Vorjahr
  • Vereinfachter ("kleiner") Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Vordruck LSt 3A)
    Er kann verwendet werden, wenn
    • sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr nicht geändert haben und der Freibetrag in gleicher oder geringerer Höhe als im Vorjahr eingetragen werden soll,
    • nur die Zahl der Kinderfreibeträge
      und ggf. die Steuerklasse I in II auf der Lohnsteuerkarte geändert werden soll.

Diese und weitere Vordrucke für den Lohnsteuerabzug können in unserer Rubrik Formulare / Lohnsteuer / Arbeitnehmer heruntergeladen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung, auf der der Freibetrag eingetragen werden soll
  • Geeignete Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Aufwendungen, für die ein Freibetrag beantragt wird.

Bitte beachten Sie:

  • Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann nur bis 30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, auf das sich die Lohnsteuerkarte bzw. die Ersatzbescheinigung bezieht.
  • Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (außer Behinderten- Hinterbliebenenfreibeträge und Kinderfreibeträge) verpflichtet zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG).
  • Die endgültige Entscheidung über die Höhe der Jahressteuer erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Ein zu hoher Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte kann daher ggf. zu einer Einkommensteuernachzahlung führen.
  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM):
    Informationen zu den Folgen der Verschiebung des Starttermins für das ELStAM-Abrufverfahren .

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