Ansprechpartner
Ausländische Unternehmer und Arbeitgeber
- Zuständig für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen aller Rechtsformen (außerhalb der Baubranche) und deren Arbeitnehmer sowie für deren Lohnsteuererhebung (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und für die Einkommensbesteuerung der ausländischen Verleiher außerhalb des Baubereichs ist das Zentralfinanzamt Nürnberg.
- Zuständig für die Vergütung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren an im Ausland ansässige Unternehmer ist das Bundeszentralamt für Steuern.