Ansprechpartner
Zentralstelle für die Bewertung anderer Wirtschaftsgüter als Grundvermögen
Diese Stelle bewertet im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Bewertungsgesetz (BewG) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer das Betriebsvermögen, die Anteile an Kapitalgesellschaften und die sonstigen Wirtschaftsgüter.
Zuständig ist das Finanzamt //-Falls-.
Bitte beachten Sie die abweichende Telefonnummer im Kopf der nachstehenden Tabelle!