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Aktuelles aus dem Finanzamt

Unwetterkatastrophe am 18./19. August 2017

Voraussetzungen für steuerbegünstigte Kalamitätsnutzung

Das Unwetter am 18./19. August 2017 hat in Teilen Bayerns, vor allem in den Landkreisen Passau und Freyung-Grafenau, teils verheerende forstwirtschaftliche Schäden verursacht.

Um den ermäßigten Steuersatz nach § 34b EStG für Holznutzungen infolge höherer Gewalt in Anspruch nehmen zu können, müssen die Sturmschäden unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles - spätestens vor Beginn der Aufarbeitung des Kalamitätsholzes - dem Bayerischen Landesamt für Steuern mitgeteilt werden. Nach der Aufarbeitung ist das veräußerte oder entnommene Holz - ggf. getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen - mengenmäßig nachzuweisen.

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