Finanzamt Mühldorf

FA-Nr.: 9141

Ansprechpartner

Haftungsprüfungsstelle

Kann der Steuerschuldner seine Verbindlichkeiten nicht bezahlen und ist auch die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos oder nicht erfolgversprechend, so können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Haftung auch andere Personen in Anspruch genommen werden.

Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Dritten obliegt der Haftungsprüfungsstelle. Eine Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid gegenüber dem Dritten (Haftungsschuldner).

Die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers wegen nicht ordnungsgemäßer Abführung der Lohnsteuer erfolgt durch die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle

Aufgabenbereich Telefon
08631 616
+Nebenstelle
Haftungsfälle nach §§ 69ff AO 657
Insolvenzfälle Körperschaften 660
651
Insolvenzfälle Personengesellschaften 662
Insolvenzfälle natürliche Personen 208

Stand: 08.11.2023