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Steuerabzug nach § 50a EStG
Bearbeitung der Anmeldungen für den Steuerabzug nach § 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige.
Formulare und Merkblätter hierzu finden Sie in unserer Rubrik Formulare / Auslandssachverhalte / Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige
Neue Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige ab 1. Januar 2014!
Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen.
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Arbeitsbereich | Steuernummern | Telefon 08341 802 +Nebenstelle |
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Steuerabzug nach § 50a EStg | 125/299/00000 - 125/299/99999 | 947 948 |
Stand: 14.07.2017