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Steuernummernvergabe für Fördermittelbeantragung

Im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung wird u. a. für die Auszahlung von öffentlichen Geldern eine Steuernummer der empfangenden Körperschaft verlangt. Hintergrund hierfür ist insbesondere § 8 der Mitteilungsverordnung (in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d der Abgabenordnung, wonach Informationen zu den gewährten Leistungen an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Für diese Datenübermittlung wird eine Steuernummer benötigt.

Kleinere Vereine und Stiftungen, die nicht bereits wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke anerkannt sind, werden jedoch bislang oftmals nicht steuerlich bei den Finanzämtern geführt. Sofern Vereine und Stiftungen nunmehr eine Steuernummer für die Beantragung von öffentlichen (Förder-)Geldern benötigen, haben sich diese an das für sie zuständige Körperschaftsteuerfinanzamt zu wenden.

Für die Zuteilung einer Steuernummer ist die Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung notwendig. Den hierzu benötigten Vordruck „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit“ finden Sie unter Formulare/Weitere Themen A bis Z/Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Die Einreichung des Fragebogens ist auch elektronisch über MeinELSTER (unter Formulare & Leistungen/Alle Formulare/Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) möglich.

Der ausgefüllte Fragebogen ist unter Hinweis auf den Grund der Beantragung einer Steuernummer (hier z. B.: Vorgaben der Mitteilungsverordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128) beim jeweils zuständigen Finanzamt einzureichen. Der gesonderte Hinweis ist für das Finanzamt bei der Einordnung Ihres Anliegens und für eine zügige Zuteilung einer Steuernummer wichtig.

Hinweis: Bei betroffenen Körperschaften wird in der Regel auch weiterhin von einer Abgabe einer Steuererklärung abgesehen werden können. Nach erfolgter Überprüfung wird das Finanzamt dies mit gesondertem Schreiben mitteilen.

Zuständig ist das Körperschaftsteuerfinanzamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Als Ort der Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§§ 10 und 20 der Abgabenordnung)). Mit dem Online-Dienst "Finanzamtsuche" des Bundeszentralamts für Steuern können Sie das zuständige Finanzamt und dessen Kontaktdaten ermitteln.

Hinweis: Da nicht jedes Finanzamt in Bayern auch für Vereine und Stiftungen zuständig ist, empfiehlt sich beim Suchtreffer unter „Abgegebene Aufgaben“ zu überprüfen, ob dieses die „Besteuerung der Körperschaften“ abgegeben hat.
Sollten die Unterlagen dennoch an ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt gelangt sein, wird dieses die Unterlagen entsprechend weiterleiten.

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