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Geringfügig Beschäftigte ("Minijobber")

Zum 01.01.2013 sind die Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400,- Euro auf 450,- Euro angepasst worden. Gleichzeitig wurde für geringfügig Beschäftigte die bisherige Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit der vollen Rentenversicherungspflicht (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob) liegt danach ab 01.01.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,- Euro nicht überschreitet.

Für Minijob-Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2012 begründet werden, zahlt der Arbeitgeber - wie bisher - eine pauschale Abgabe von 30%. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15%, auf die Krankenversicherung 13% und auf die Pauschsteuer 2%. Aufgrund der eingeführten Rentenversicherungspflicht zahlt der Minijobber zusätzlich die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag, also ab Januar 2013 3,9%. Der Minijobber hat aber die Möglichkeit, sich von dieser Zusatzleistung des Beitrags zur Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber zu übergeben.

Für Minijobs in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben insgesamt nur 12% (5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung, 2% Pauschsteuer). Der Zusatzbeitrag des Minijobbers beträgt in diesen Fällen 13,9%; ein Befreiungsantrag ist möglich.

Für Minijob-Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 bestanden, zahlt der Arbeitgeber - wie bisher - eine pauschale Abgabe von 30%. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15%, auf die Krankenversicherung 13% und auf die Pauschsteuer 2%. Der Minijobber bleibt in diesem Fall weiterhin rentenversicherungsfrei, so lange das Arbeitsentgelt 400,- Euro nicht übersteigt.

Bei der Pauschsteuer handelt es sich um eine Abgeltungssteuer, der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit, anstelle der Pauschsteuer (2%) die Vorlage der Lohnsteuerkarte zu verlangen.

Weitere steuerliche Informationen

Minijobzentrale

Zuständig für den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschsteuer ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Auf ihrer Internetseite

www.minijobzentrale.de

finden Sie Informationen zu allen Fragen rund um das Thema Minijobs.

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