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Billigkeitsmaßnahmen zugunsten der durch den Orkan „Kyrill“ betroffenen Forstwirtschaft

Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 15.10.2007 – S 1915-33 St33N

1. Im FMS vom 09.10.2007 Az. 37 - S 1915 - 009 - 38483/07 wurde auf folgendes hingewiesen:

Die Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Hinblick auf die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Schäden durch den Orkan „Kyrill“ bei unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen Folgendes beschlossen:

  • Gewährung eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs in Höhe von 90 % beziehungsweise 65 % nur der durch den Orkan „Kyrill“ verursachten Kalamitätsnutzungen aus Vereinfachungsgründen für nicht bilanzierende Steuerpflichtige hinsichtlich der Einkünfte aus Forstwirtschaft,
  • Einzelfallentscheidungen in Fällen mit darüber hinausgehenden Billigkeitsanträgen - insbesondere bei Billigkeitsanträgen von bilanzierenden Steuerpflichtigen - unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze.

Abgesehen davon gelten weiterhin die Billigkeitsregelungen im FMS vom 21. Februar 2007 GZ: 31/37 - S 1915 - 009 - 6059/07 (PDF, 2 Seiten, 59 KB) ( = Billigkeitsmaßnahmen zum Verzicht auf ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten bei Betrieben mit weniger als 75 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche und Anwendung der ermäßigten Steuersätze des § 34b Abs. 3 EStG bei Aufarbeitung des Schadensholzes in späteren Wirtschaftsjahren), bekanntgegeben mit Verfügung vom 28.02.2007 S 1915-26 St33N

2. Liegt bereits ein bestandskräftiger ESt-Bescheid 2006 (ggf. Feststellungsbescheid) vor und wird vom Steuerpflichtigen nachträglich der erhöhte pauschale Betriebsausgabenabzug bei den durch den Orkan Kyrill verursachten Kalamitätsnutzungen geltend gemacht, kann dieser Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden (vgl. AEAO zu § 163, Nr. 2).

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