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Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (SvEV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Einzelpersonen

VZ Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere NK gesamt
  EUR EUR EUR
2018 2.952 658 3.610
2019 3.012 672 3.684
2020 3.096 691 3.787
2021 3.156 705 3.861
2022 3.240 724 3.964
2023 3.456 773 4.229
2024 3.756 841 4.597

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen für Altenteilerehepaare

VZ Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere NK gesamt
  EUR EUR EUR
2018 5.904 1.316 7.220
2019 6.024 1.344 7.368
2020  6.192 1.382 7.574
2021 6.312 1.410 7.722
2022 6.480 1.448 7.928
2023 6.912 1.546 8.458
2024 7.512 1.682 9.194

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Versorgungsleistungen berücksichtigt werden.

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