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Hauptinhaltsbereich
Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Zuständigkeitsregelung für die Prüfung der Gleichwertigkeitsanerkennung
(nach Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern
vom 8.2.2011 -
S 2221.1.1-9/33 St32)
Zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist für die Zuständigkeitsfrage der Kultusbehörden zur Prüfung der Gleichwertigkeitsanerkennung Folgendes zu beachten:
- Staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Ersatzschulen in Bayern
- Ergänzungsschulen und private Berufsfachschulen in Bayern
- Schulen im EU/EWR-Ausland
- Andere Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG
- Adressen
- Weitere Informationen
1. Staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Ersatzschulen in Bayern
Hinsichtlich der bayerischen staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschulen kann weiterhin die Liste der Privatschulen in Bayern verwendet werden, da alle in dieser Liste aufgeführten Schulen zu einem anerkannten Abschluss führen.
Eine zusätzliche Bestätigung der Kultusbehörden ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
2. Ergänzungsschulen und private Berufsfachschulen in Bayern
Bezüglich der bayerischen Ergänzungsschulen und privaten Berufsfachschulen, die den Status einer Ersatzschule haben, nimmt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils eine anlassbezogene Prüfung der Anerkennungsfähigkeit vor.
Besucht daher ein Kind des Steuerpflichtigen eine solche Schule, so ist der Steuerpflichtige für die Anerkennung an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu verweisen.
3. Schulen im EU/EWR-Ausland
Bei den ausländischen Schulen im EU/EWR-Raum muss nach der Schulart unterschieden werden, um die Frage der Zuständigkeit für die Anerkennung beantworten zu können.
Die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen im Ausland und Europäische Schulen bleibt hiervon unberührt
a) Für die Anerkennung eines Abschlusses als gleichwertig mit einem Abschluss der Volksschule, der Realschule, des Gymnasiums, der Schulen des Zweiten Bildungsweges (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg), der Beruflichen Schulen (Berufsschule, Berufsfachschule, Wirtschaftsschule, Fachschule, Fachoberschule, Berufsfachoberschule, Fachakademie), der Förderschulen (allgemein bildende Förderschulen, berufliche Förderschulen) und der Schulen für Kranke ist grundsätzlich die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern zuständig.
Bei den Beruflichen Schulen ist zu beachten, dass die Zeugnisanerkennungsstelle nur dann zuständig ist, wenn ein Schulabschluss (z. B. Berufsschulabschluss) anzuerkennen ist. Für den Fall, dass ein Beruf als Abschluss bescheinigt wird, ist für die Anerkennung die Regierung von Niederbayern (siehe unten) zuständig.
b) Abweichend hiervon gilt für die Beruflichen Schulen Folgendes:
aa) Nichtakademische Heilberufe
Bei den nichtakademischen Heilberufen ist diejenige Regierung für die Anerkennungsprüfung zuständig, in deren Regierungsbezirk der Steuerpflichtige wohnt.
bb) Ausbildungen nach § 1 des Altenpflegegesetzes
Für die Anerkennungsprüfung von Ausbildungen nach § 1 des Altenpflegegesetzes ist die Regierung von Oberfranken zuständig.
cc) sonstige schulische Berufsabschlüsse
Für die Schulen, die (auch) einen sonstigen schulischen Berufsabschluss (z. B. Beruf wird als Abschluss bescheinigt) verleihen, ist die Regierung von Niederbayern für die Anerkennungsprüfung zuständig.
4. Andere Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG
Anträge für das Bescheinigungsverfahren, ob der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs-, oder Berufsabschluss i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG ordnungsgemäß vorbereitet, einem Schulbesuch i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG gleichsteht, sind ab sofort an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu richten. Diese führen zukünftig die Prüfung zusammen mit den Regierungen durch.
5. Adressen
Bayerisches
Staatsministerium
für
Unterricht
und
Kultus
Salvatorstraße
2
80333
München
Telefon:
089-2186-0
Zeugnisanerkennungsstelle
für
den
Freistaat
Bayern
Pündterplatz 5
80803 München
Telefon: 089-383849-0
Regierung
von
Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089-2176-0
Regierung
von
Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon: 0871-80801
Regierung
der
Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Telefon: 0941-56800
Regierung
von
Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Telefon: 0921-6040
Regierung
von
Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon: 0981-530
Regierung
von
Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931-380-00
Regierung
von
Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821-32701
6. Weitere Informationen
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