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Antrag und Zustimmung zum Realsplitting

Informationen zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten

Realsplitting

Gemäß § 22 Nr. 1a EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können. Dies betrifft Unterhaltsleistungen bis zueiner bestimmten Höchstgrenze an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Die hierdurch bewirkte Aufteilung der Steuerlast zwischen Geber und Empfänger führt regelmäßig zu einer insgesamt niedrigeren Einkommensteuerbelastung. Dieses Verfahren wird daher in Anlehnung an das Ehegattensplitting als „Realsplitting“ bezeichnet.

Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, können Unterhaltsleistungen auch abgezogen werden, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (nicht im Inland ansässig) ist.

Bindung an die Zustimmung

Die Zustimmung des Empfängers kann nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden.

Nachträgliche Erweiterungen

Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert (betragsmäßig erhöht) werden. Bei einer Erweiterung nach Bestandskraft sind die Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern (vgl. AEAO zu § 175 Tz. 2.4).

Zustimmung ist Antragsrahmen für Sonderausgabenabzug

Auf Grund der Dauerwirkung der Zustimmung des Empfängers bis zum Widerruf steht es dem Geber völlig frei, im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur zugestimmten Höhe (max. gesetzl. Höchstbetrag v. 13.805 €) als Sonderausgaben abzuziehen.

Sonderausgabenabzug bestimmt Umfang der Steuerpflicht

Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrages durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger für einen folgenden Veranlagungszeitraum ist möglich.

Der Antrag auf Sonderausgabenabzug ist für jedes Kalenderjahr mittels „Anlage U“ neu zu stellen. Ein derartiger, mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung des Empfängers gestellter Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben und bewirkt die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1a EStG.

Diese grundsätzliche Dispositionsfreiheit wird dem Unterhaltsgeber durch die auf Dauer angelegte Zustimmung nicht genommen. Der Geber kann für jedes Kalenderjahr entscheiden, ob er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen will und wenn ja, in welcher Höhe er dies tun möchte. Dass er die Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des in der Zustimmungserklärung enthaltenen Betrags als Sonderausgaben geltend machen könnte, reicht als Besteuerungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger aber noch nicht aus. Vielmehr löst erst der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellte Antrag in der betreffenden Einkommensteuererklärung i.V.m. der „Anlage U“ (Teil A) dem Grunde und auch der Höhe nach die Umwandlung von einer nicht steuerbaren in eine beim Empfänger steuerbare und steuerpflichtige Unterhaltsleistung aus. Die Wirkung der Zustimmung kann nicht losgelöst vom Antrag des Gebers eintreten.

Ist jedoch ein konkreter Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für einen Veranlagungszeitraum gestellt worden, kommt es für die Besteuerung beim Unterhaltsempfänger nicht darauf an, ob sich die vom Unterhaltsgeber geltend gemachten Unterhaltsleistungen bei ihm auch tatsächlich steuermindernd auswirken.

Beispiel:

Der Unterhaltsgeber füllte für den VZ 01 eine Anlage U aus, durch welche er die Anerkennung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 10.000 € als Sonderausgaben beantragte. Tatsächlich hatte er aber 12.000 € gezahlt. Die Unterhaltsempfängerin stimmte dem Antrag des Unterhaltsgebers zu. Für den VZ 01 wurden vom Finanzamt 10.000 € als Sonderausgaben anerkannt.

Für den VZ 02 legte der Unterhaltsgeber seiner ESt-Erklärung die Anlage U bei und beantragte die Anerkennung von nur 6.000 € Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben, obwohl die Zustimmung zum Abzug von 10.000 € nicht widerrufen war, und er wiederum tatsächlich 12.000 € gezahlt hatte. Im Abschnitt B „Zustimmung zum Antrag A“ kreuzte er an, dass die Zustimmung des Unterhaltsempfängers mit konkreter Datumsangabe dem Finanzamt bereits vorliegt.

Obwohl der Unterhaltsgeber 10.000 € Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen könnte, muss die Empfängerin nur 6.000 € Unterhaltsleistungen versteuern, weil der Geber seinen für den VZ 02 erstmaligen Sonderausgabenabzug auf 6.000 € beschränkt hat.

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