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Neuregelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gem. § 24b EStG ab 2015

 Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl. I 2015, 1202) wurde u. a. die Regelung des § 24b EStG geändert. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird danach rückwirkend zum 01.01.2015 um 600 € auf 1.908 € angehoben (§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG n. F.) und nunmehr nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um 240 € jährlich (sog. Erhöhungsbetrag, § 24b Abs. 2 S. 2 EStG n. F.).

  Grundentlastungsbetrag (1.908 €, Entlastungsbetrag für ein Kind)

Wie bisher wird die eintretende steuerliche Entlastung durch Berücksichtigung der Steuerklasse II erreicht. Für 2015 geschieht dies in voller Höhe in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 (sog. Nachholung gem. § 52 Abs. 37b EStG n. F.). Ein gesondertes Tätigwerden des Finanzamts ist insoweit also nicht erforderlich.

  Erhöhungsbetrag (je 240 € für das zweite und weitere Kind)

Dieser kann – neben dem späteren Veranlagungsverfahren – vorab im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Lohnsteuerabzugsmerkmal „Zahl der Kinderfreibeträge“ (§ 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) in vielen Fällen nicht mit der Anzahl der Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende übereinstimmt. Durch die Neureglung in § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 4a EStG wird die Möglichkeit eröffnet, den Erhöhungsbetrag für weitere Kinder bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Bildung eines Freibetrags geltend machen zu können. Der Antrag auf Bildung eines Freibetrags in Höhe von 240 €, 480 € usw. ist abhängig von der Zahl der weiteren im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Kinder. Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen und wird bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt. Die Antragsgrenze von 600 € ist hier nicht maßgeblich, § 39a Abs. 2 S. 4 EStG. Soweit kein Freibetrag beantragt wird, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung. Zu beachten ist, dass der Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015“ eine solche Eintragungsmöglichkeit für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs. 2 S. 2 EStG n. F. noch nicht vorsieht. Insofern reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015 formlos z. B. eine Anlage mit entsprechender Erläuterung beifügt.

Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2015 ist der Jahresbetrag von 240 € auf die restlichen Monate des Kalenderjahres 2015 aufzuteilen (§ 39a Abs. 2 S. 6 EStG). Der Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2015 ist spätestens bis zum 30.11. 2015 zu stellen (§ 39a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Beispiel:

Die berufstätige, alleinerziehende Steuerpflichtige S hat zwei Kinder, die bei ihr gemeldet sind und für die ihr auch das Kindergeld zusteht, und stellt am 20.09.2015 eine Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2015 auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs. 2 S. 2 EStG n. F.

Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ist der Jahresbetrag von 240 € auf die verbleibenden Monate aufzuteilen, so dass für Oktober bis Dezember jeweils 80 € monatlich (240 € : 3 Monate) als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 4a EStG n. F. anzusetzen sind. Die Mindestgrenze von 600 € nach § 39a Abs. 2 S. 4 EStG ist in diesen Fällen nicht einschlägig.

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