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Steuerliche Erleichterungen für die von den Folgen der EHEC-Fälle betroffenen Betriebe
Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 07.06.2011 an die nachgeordneten Finanzämter
Aktenzeichen S 1915.1.1-7/2 St32
Die Angst vor dem Durchfallerreger EHEC (Enterohämorrhagischer Escherichia coli) und dem Risiko an einem HUS-Syndrom (hämolytisch-urämisches Syndrom) zu erkranken, führte zu erheblichen Absatzeinbrüchen bei den Gemüsebauern.
Durch die vom Robert-Koch-Institut (RKI) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) geäußerten Verzehrempfehlungen gegen Gurken, Tomaten und Blattsalat geraten viele Gemüsebauern in existenzielle Schwierigkeiten.
Aufgrund zahlreicher Anfragen weise ich daraufhin, dass die Betroffenen im konkreten Einzelfall nach den bestehenden Vorschriften auch durch steuerliche Maßnahmen unterstützt werden können. In Betracht kommen insbesondere Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern (§§ 227, 163 AO), Stundung von Steuern (§ 222 AO), Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 258 AO), Anpassung von Vorauszahlungen bei der Einkommen-und Körperschaftsteuer. Entsprechende Anträge von Landwirten sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im einzelnen nachweisen können. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Den Geschädigten kann entsprechend den Tz. 1.1 bis 1.4 des Rahmenkatalogs zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden (vgl. BayLfSt-Verfügung vom 14.09.2005 S 1915-4 St32. 14.09.2005 Danach können für den Zeitraum vom 26.05.2011 bis 30. September 2011 auf die Erhebung von Stundungszinsen in der Regel verzichtet werden bzw. die verwirkten Säumniszuschläge erlassen werden.
Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land-und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist.