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Finanzamt Grafenau
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Hauptinhaltsbereich
Musterverfahren
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Absatz 2 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).
Vorläufige Steuerfestsetzung wegen Musterverfahren
Ist die Vereinbarkeit einer Steuerrechtsnorm mit höherrangigem Recht strittig und ist diese Frage Gegenstand eines Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht, so können Steuern im Hinblick darauf vorläufig festgesetzt werden. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist auch möglich, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof ist.
Bei einer insoweit vorläufigen Festsetzung können Steuerbescheide nach Klärung dieser Frage gegebenenfalls aufgehoben oder geändert werden. Daher ist die Einlegung eines Einspruchs zur Offenhaltung des Steuerfalles in dieser Frage nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 AO. Steuerfestsetzungen werden nur nach entsprechender bundeseinheitlicher Festlegung der Finanzministerien vorläufig durchgeführt.
Einzelheiten dazu unten im Abschnitt Weitere Informationen
Ruhen von Einspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung
Einspruchsverfahren, in denen der Einspruchsführer die Unwirksamkeit einer einschlägigen Steuerrechtsnorm geltend macht und sich auf ein Musterverfahren im vorstehenden Sinne bezieht, ruhen kraft Gesetzes, wenn die Steuerfestsetzung nicht bereits insoweit vorläufig ist (§ 363 Absatz 2 AO).
Angefochtene Steuerbescheide können gegebenenfalls von der Vollziehung ausgesetzt werden (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO).
Ergibt sich im Rahmen des Musterverfahrens, dass die strittige Steuerrechtsnorm dem Recht der Europäischen Gemeinschaft bzw. dem Grundgesetz nicht widerspricht, so können entsprechende Einspruchsverfahren sowie Verfahren auf Änderung der Steuerfestsetzung durch Allgemeinverfügung erledigt werden.
Weitere Informationen und aktuelle Allgemeinverfügungen (Bundesfinanzministerium)
Weitere Informationen
Einkommensteuer
Allgemeine Grundsätze zur vorläufigen Steuerfestsetzung, zum Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zur Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.05.2011 (mit Anlage)
Neufassung der Anlage durch BMF-Schreiben vom 25.04.2013
Gewerbesteuermessbetrag
Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags
Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe und der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d und e GewStG
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.04.2013
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) - Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Information des Bundesfinanzministeriums mit Gleich lautenden Ländererlassen
Einheitswertfeststellungen und Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012
Abgeltungssteuer
Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungsteuer - Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.4.2010