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Finanzamt Grafenau
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Kontenabfragemöglichkeit der Finanzbehörden

Das Finanzamt darf Informationen zu Konten- und Depotverbindungen von Steuerpflichtigen bei Banken und Kreditinstituten in einem automatisierten Verfahren abrufen, nicht aber Kontenbewegungen und Kontenstände (§ 93 Abs. 7 Abgabenordnung)

Ein derartiger automatisierter Abruf ist nur zulässig,

  • zur Feststellung von bis einschließlich 2008 bezogenen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) oder privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 EStG) oder
  • in Fällen, bei denen die Einbeziehung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) in die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2009 ff. trotz Abgeltungssteuer beantragt wird oder zur Erhebung (Beitreibung) von Steuern oder
  • bei Zustimmung des Steuerpflichtigen.

Die Kontenabfragemöglichkeit durch die Finanzämter ist auch verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 bestätigt; hierzu: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (PDF, 5 Seiten, 507 KB).

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