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Häusliches Arbeitszimmer
Mit Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvL 13/09 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gleichzeitig wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen. Die Umsetzung erfolgte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010.
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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer
6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG; Neuregelung durch das
Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, BStBl I S. 1394)
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.03.2011 - Erstmalige Geltendmachung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach vorläufiger Steuerfestsetzung
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Verfahrensrechtliche Umsetzung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 2010
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2010