Zusatzinfos am rechten Rand
Dienstgebäude
Finanzamt Günzburg
Schloßplatz 3
89312 Günzburg
Verkehrsverbindung
Öffnungszeiten Servicezentrum
Montag: 7.30-13.00
Dienstag: 7.30-13.00
Mittwoch: 7.30-13.00
Donnerstag: 7.30-12.30 und 13.30-18.00
Freitag: 7.30-12.30
Details...
Telefon, Telefax, E-Mail
Telefon: 08221 902-0
Telefax: 08221 902-209
E-Mail:
poststelle@fa-gz.bayern.de
Elster Online-Portal
Jahr der Bayerischen Schlösser und Burgen
Verwaltungsportal Bayern
Hauptinhaltsbereich
Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7410.1.1-8/3 St33 vom 20.12.2010
Vereinfachungsregelung für den Verkauf von Gegenständen des land- und
forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens
Abschnitt 24.2 Abs. 6 S. 3 UStAE
in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung
Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ausschließen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen (Abschn. 24.2 Abs. 6 S. 2 - 4 UStAE).
Mit dem BMF-Schreiben vom 08.12.2010, Az. IV D 3 - S 7346/10/1002, wird nach
Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Zeiträume, in denen der Unternehmer gemäß §
24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, bleiben für Zwecke der Prüfung der 95
%-Grenze außer Betracht."
Für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist daher die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung eines Gegenstands des Unternehmensvermögens unschädlich, sofern der Anspruch lediglich auf Grund einer Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG bestand. Kehrt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb vor der Veräußerung wieder zur Durchschnittssatzbesteuerung zurück, kann diese, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, auf den entsprechenden Gegenstand angewendet werden.
Beispiel:
Ein Landwirt unterliegt aufgrund seiner Option nach § 24 Abs. 4 UStG bis zum
31.12.2010 der Regelbesteuerung. Im Sept. 2010 schafft er noch einen Schlepper
an und macht den Vorsteuerabzug geltend.
Ab dem 01.01.2011 kehrt der Landwirt
wieder zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Abs. 1 UStG zurück.
Im Jan. 2012 verkauft er den gebrauchten Schlepper.
Lösung:
Der Verkauf des Schleppers
unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 Abs. 1 UStG). Bei der
Berechnung der 95 %-Grenze bleiben die Zeiträume, in denen aufgrund der Option
nach § 24 Abs. 4 UStG die Regelbesteuerung anzuwenden war (Sept. bis Dez. 2010),
außer Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Landwirt eine zeitanteilige
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7, Abs. 1 UStG zu seinen Ungunsten für den
Zeitraum Jan. 2011 bis Jan. 2012 vornimmt.
Im Zeitpunkt des Verkaufs des Schleppers hat er eine weitere Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 und Abs. 8 UStG zu seinen Ungunsten vorzunehmen.