Stichwortsuche:

Zusatzinfos am rechten Rand

Kontaktdaten

Finanzamt Nördlingen
(Stammamt)

Anschrift

Finanzamt Nördlingen
- Außenstelle Donauwörth -
Sallingerstraße 2
86609 Donauwörth

Stadtplan

Öffnungszeiten Servicezentrum

Mo-Mi: 7.30 - 13.00 Uhr
Donnerstag: 7.30 - 18.00 Uhr

Freitag: 7.30 - 13.00 Uhr

Details ...

Telefon

Telefax

0906 77-150

E-Mail

poststelle@fa-don.bayern.de

Elster Online-Portal

Elster Logo

Jahr der Bayerischen Schlösser und Burgen

Jahr der bayerischen Schlösser und Burgen

Verwaltungsportal Bayern

Logo und Link Verwaltung auf einen Klick - Verwaltungsportal Bayern

Hauptinhaltsbereich

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7410.1.1-9/5 St33 vom 14.12.2010

Erzeugung von Biogas in der Land- und Forstwirtschaft;
hier: Übergangsregelung

Bezug: Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 06.12.2010 - S 7410.1.1-9/2 St33

Mit der o.g. Verfügung vom 06.12.2010 wird festgehalten, dass die Lieferung von Biogas kein im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz ist. Er unterliegt nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Diese Regelung sollte auf alle nach dem 31.12.2010 ausgeführten Umsätze angewendet werden.

Bisher hat die Finanzverwaltung in Anlehnung an die ertragsteuerliche Beurteilung (vgl. Tz. I.2 des BMF-Schreibens vom 06.3.2006, BStBl I S. 248) die Biogasgewinnung noch als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb i.S. des § 24 Abs. 2 S. 2 UStG beurteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat diese Rechtsauffassung auch in Fortbildungsveranstaltungen in die Fläche getragen.

Die Änderung der Rechtsauffassung führt dazu, dass jeder betroffene Landwirt prüfen muss, in welcher Form er künftig die Erzeugung des Biogases durchführen will (z.B. Auslagerung auf einen anderen Unternehmer). Angesichts der kurzfristig ergangenen Verfügung vom 06.12.2010 einerseits und des erforderlichen Beratungsaufwands auf Seiten der steuerlichen Vertreter andererseits wird den betroffenen Landwirten zur sachgerechten Umsetzung der geänderten Rechtsauffassung eine Frist bis zum 31.03.2011 eingeräumt. Es bestehen keine Bedenken, die Lieferung des Biogases bis dahin noch als einen Umsatz i.S.d. § 24 UStG zu behandeln.

Zu den Zusatzinfos am rechten Rand