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Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7300-27 St3403 vom 14.06.2007
Vorsteuerabzug aus der Herstellung von Gebäuden in Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit, die eine Unternehmereigenschaft begründet (Abschn. 18 Abs. 4 UStR 2005).
1. Zuordnung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken zum Unternehmen
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine dachintegrierte Photovoltaikanlage kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Gleiches gilt auch für Blockheizkraftwerke.
Wird eine dachintegrierte Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk in einem ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude eingebaut, ergibt sich folglich durch den Einbau einer solchen Anlage für den Bauherrn nicht die Möglichkeit, ein ansonsten nichtunternehmerisch genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt daher nicht in Betracht.
Die gleichen Grundsätze gelten unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung auch für nachträglich in ein bestehendes Gebäude eingebaute Anlagen.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen setzt voraus, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Im Gegensatz zu Photovoltaikanlagen, die allein der Erzeugung von Strom dienen, sind Blockheizkraftwerke sowohl für die Erzeugung von Nutzwärme (zur Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich) als auch für die Erzeugung von Strom ausgelegt. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils ist das Verhältnis der Energieäquivalente für den verkauften Strom und den für eigene Zwecke verbrauchten Strom und Wärme heranzuziehen. Bei Blockheizkraftwerken nach § 8 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 – KWKG – (BGBl I 2002 S. 1092) sind regelmäßig geeichte Messeinrichtungen vorhanden, aus denen sich der Umfang der in das Stromnetz eingespeisten Strommenge sowie des privat entnommenen Stroms und der abgegebenen Wärme ergibt. Liegen solche Vorrichtungen nicht vor, kann als Maßstab für die Aufteilung der Gesamtkosten die gem. § 3 Abs. 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG vom Hersteller der Anlage zu bescheinigende sog. „Stromkennzahl“ herangezogen werden.
Wird eine derartige Anlage in ein dem Unternehmen zugeordnetes Gebäude eingebaut (z.B. Mietwohngrundstück oder Gebäude, das der Unternehmer nach der „Seeling“-Rechtsprechung in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat), ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Unternehmer die Anlage für sein Unternehmen bezogen hat. Bei teilweiser steuerfreier Vermietung des Gebäudes ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG durchzuführen (vgl. auch Abschn. 76 Abs. 5 und 6 UStR 2005).
2. Umsatzsteuerliche Folgen einer Zuordnung
Hat ein Unternehmer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet, sind die an den nichtunternehmerischen Bereich abgegebene Wärme bzw. der an den nichtunternehmerischen Bereich abgegebene Strom als unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage hierfür sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten (einschl. der nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen).