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Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7240-3 St34M vom 19.06.2007

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf Umsätze aus der Übertragung von Sportveranstaltungen

Die Umsatzsteuerrichtlinien zur Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG regeln in Abschn. 168 Abs. 23 UStR 2005 Folgendes:

„Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter ist keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte.“

Diesbezüglich hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass Abschn. 168 Abs. 23 UStR nicht im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steht.

1. Fernsehübertragungsrechte

Mit „Fernsehübertragungsrechten“ im Sinne der Verwaltungsanweisung sind keine nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an Laufbildern (§ 95 UrhG) gemeint. Vielmehr ist darunter die Gestattung der Herstellung von Laufbildern und damit die Einwilligung in Eingriffe zu verstehen, die der Veranstalter aufgrund außerhalb des Urheberrechts bestehender Rechte verbieten könnte (z.B. durch Ausübung des Hausrechts). Ein urheberrechtlicher Schutz dieser Einwilligung besteht nicht (vgl. BGH vom 14.03.1990, KVR 4/88, und FG München vom 13.05.2004, 14 K 8/04). Diese Umsätze unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz.

2. Rechte an Laufbildern, § 95 UrhG

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Veranstalter des Sportereignisses die Aufnahmen selbst herstellt und die daran bestehenden Urheberrechte verwertet. In diesen Fällen steht Abschn. 168 Abs. 23 UStR einer ermäßigten Besteuerung von Umsätzen aus der Verwertung von Rechten an Laufbildern nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht entgegen, auch wenn die Aufnahmen von Sportveranstaltungen stammen. In diesem Zusammenhang wird auf Abschn. 168 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 UStR verwiesen, der „Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden“, als urheberrechtlich geschützte Werke benennt.

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