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Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7181-2 St34M vom 07.05.2007

Steuerbefreiung für Leistungen nach dem SGB VIII und SGB XII

1. Steuerbefreiung für Leistungen nach dem SGB VIII

Sämtliche Leistungen auf Grundlage des SGB VIII dienen nach § 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtes der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Nach der Grundkonzeption des SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe keine mit der elterlichen Erziehung konkurrierenden oder sie ersetzenden Erziehungsleistungen. Sie wollen dazu beitragen, dass Eltern der verfassungsrechtlich ihnen obliegenden Erziehungsverantwortung (besser) gerecht werden können.

Zu den Leistungen nach dem SGB VIII zählen zum Beispiel:

  • Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII)
  • Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe (§ 13 SGB VIII)
  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
  • Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
  • Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.08.2005 – V R 71/03 – entschieden, dass Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind vielmehr nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) steuerfrei. Das BFH-Urteil vom 18.08.2005 wurde im Bundessteuerblatt 2006 Teil II auf Seite 143 veröffentlicht.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf alle Leistungen nach dem SGB VIII anzuwenden. Dementsprechend sollen bis zu einer Neufassung von § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 25 UStG die Leistungen des SGB VIII, die gegenüber dem Träger der betreffenden Sozialleistung abgerechnet werden, steuerfrei gestellt werden. Entgegenstehende Verwaltungsanweisungen sind gegenstandslos.

Anliegend findet sich eine Auflistung der wichtigsten Leistungen des SGB VIII mit ihrer umsatzsteuerlichen Behandlung nach momentaner Rechtslage. Diese Leistungen sind aufgrund des Beschlusses der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entgegen der nationalen Rechtslage steuerfrei zu stellen.

SGB VIII - Leistungstabelle

2. Steuerbefreiung für Leistungen nach SGB XII

Mit der Beurteilung der Leistungen nach dem SGB XII beschäftigt sich derzeit eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Soweit keine Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes einschlägig ist, sind die entsprechenden Leistungen bis auf weiteres steuerpflichtig. Für folgende Leistungen wurde durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eine entsprechende Anwendung von § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG bereits bejaht:

  • ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (Betreutes Wohnen);
  • Leistungen, die Pflegefamilien gegenüber behinderten Menschen gem. § 53 SGB XII erbringen - § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG;
  • heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder (Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder) sowie Betreuungsleistungen im Werkstattbereich an behinderte Menschen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX erbracht werden - § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG.

Diese Leistungen sind steuerfrei, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d bzw. e UStG (insb. Überschreitung der 40%-Grenze) vorliegen.

 

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