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Bayerisches Landesamt für Steuern
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Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern
S 7155.2.1-2/9 St33 vom 16.04.2012
USt: Bewaffnete Sicherheitsbegleitung als Umsatz für die Seeschifffahrt
Leistungen für die Seeschifffahrt sind umsatzsteuerfrei
Nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG sind Umsätze für die Seeschifffahrt von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind auch andere als in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichnete sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, steuerfrei. Die Auflistung in Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE von Leistungen, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallen, ist nicht abschließend.
Die Bereitstellung einer bewaffneten Sicherheitsbegleitung ...
Auf Kreuzfahrtschiffen wird für bestimmte Routen eine bewaffnete Sicherheitsbegleitung eingesetzt, zu deren Aufgaben z.B. die Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen an Bord, das Briefing bzw. Training der Schiffsbesatzung und die bewaffnete Abwehr von Piratenangriffen gehören. Streitig war, ob dieses Leistungspaket „Bereitstellung einer bewaffneten Sicherheitsbegleitung“ für Kreuzfahrtschiffe nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG als umsatzsteuerfrei zu behandeln ist.
... ist eine umsatzsteuerfreie Leistung für die Seeschifffahrt
Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in Umsatzsteuerfragen ist zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Leistung für den unmittelbaren Bedarf des Seeschiffes und unmittelbar an den Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht wird. Diese Voraussetzungen werden von dem Leistungspaket „Bereitstellung einer bewaffneten Sicherheitsbegleitung“ erfüllt.