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Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7100b.1.1-2/2 St34 vom 29.05.2009

Umsatzsteuer beim Verkauf von Taxikonzessionen
hier: Abgrenzung einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG von einer steuerbaren Lieferung

Für die Beurteilung der Frage, ob der Verkauf einer Taxikonzession als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG oder als steuerbare Lieferung zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob die verkaufte Konzession das gesamte Unternehmen bzw. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb oder nur einen unselbständigen Teil des Unternehmens bildete.

1. Veräußerung der einzigen Taxikonzession

Hat der Taxiunternehmer lediglich eine Konzession inne und veräußert er diese an einen Dritten, bildet die Taxikonzession das gesamte Unternehmen. Mit der Übertragung der Konzession veräußert der Unternehmer die wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens, die ein hinreichendes Ganzes bilden und dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens ermöglichen.

Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG --insbesondere muss der Erwerber Unternehmer sein und für sein Unternehmen die Konzession erwerben-- liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob das Fahrzeug (das Taxi) zusammen mit der Taxikonzession vom veräußernden Unternehmer an den Erwerber übertragen wird. Werden Taxikonzession und Fahrzeug veräußert, bilden die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes und ermöglichen dem Erwerber, das (Taxi-)Unternehmen fortzuführen. Aber selbst in dem Fall, in dem nur die Konzession, nicht aber das Fahrzeug übertragen wird, ist grundsätzlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben. Die Taxikonzession alleine reicht bereits aus, damit der Erwerber eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann. Die Übertragung des Fahrzeuges ist dabei nicht entscheidend. Umgekehrt reicht die Veräußerung alleine des Fahrzeuges ohne Konzession nicht aus, um das Unternehmen fortführen und dementsprechend eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen annehmen zu können.

Zu beachten ist, dass die Beurteilung stets unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu treffen ist.

2. Veräußerung einer von mehreren Taxikonzessionen

Hat der Taxiunternehmer einer bestimmte Anzahl von Taxikonzessionen inne und veräußert er lediglich eine oder mehrere davon an einen Dritten, liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann vor, wenn die veräußerte(n) Konzession(en) einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb darstellen.

Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich selbständig ist. Dies setzt voraus, dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Soweit einkommensteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird, kann umsatzsteuerrechtlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden (vgl. Abschn. 5 Abs. 3 S. 1, 2 und 4 UStR 2008).

a. Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs

Von zwei in der Gliederung eines Taxiunternehmens gesondert geführten Betrieben kann ausgegangen werden, wenn ein Unternehmer an dem einen Ort sein Taxi selbst fährt (oder sich angestellter Fahrer bedient), er sich an einem anderen Ort angestellter Fahrer bedient, die Einnahmen und Fahrzeugkosten getrennt aufzeichnet, die Taxis jeweils eigene Konzessionen haben und ein eigener Kundenstamm am jeweiligen Ort existiert (vgl. Urteil der FG München vom 25.03.2003, 13 K 1914/99).

Veräußert er die Taxikonzession/en eines Ortes und somit einen gesondert geführten Betrieb i. s. v. § 1 Abs. 1a s. 2 UStG, handelt es sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung.

b. Veräußerung einer einzelnen Taxikonzession eines einheitlichen Betriebs

Hat der Taxiunternehmer mehrere Taxikonzessionen inne und veräußert eine davon, ist grundsätzlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung zu verneinen, da die veräußerte Konzessionen keinen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb darstellt.

Daher stellt in diesem Fall die Veräußerung einer Taxikonzession eine steuerbare Lieferung eines Wirtschaftsguts dar.

gez.

Rüdiger Stögbauer

 

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