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Finanzamt Freising
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Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen zum Winterdienst

Steuerbefreiung

Das Halten der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge ist von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich für die in den Buchstaben a – e dieser Vorschrift bezeichneten Zwecke verwendet werden.

Ausschließlich bedeutet, dass das Fahrzeug allein dem begünstigten Zweck dienen muss bzw. solange es zweckgerecht verwendet wird, also ohne eine andere Mitbenutzung.

Unter ausschließlicher Verwendung ist dabei nicht nur die eigentliche aktive Nutzung zu verstehen; sie umfasst vielmehr auch diejenigen Verwendungszwecke, für die die Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

Die Steuerbefreiung kann nur dann und solange gewährt werden, als die Fahrzeuge nur und ausschließlich zu dem begünstigten Zweck gehalten werden.

Winterdienst auf öffentlichen Straßen

Die Verwendung dieser Fahrzeuge für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7e KraftStG, ist also unschädlich.

Öffentliche Straßen im Sinne des KraftStG sind die dem öffentlichen Verkehr auf festem Land dienenden Wege von Ort zu Ort und innerhalb eines Ortes. Hierzu gehören Autobahnen, Bundesstraßen, Landstraßen, Kreisstraßen und Ortsstraßen, aber auch Plätze, Wege, Brücken, Durchgänge usw. die ohne jegliche Beschränkung zugänglich sind, auch wenn sie Privateigentum sind und für die Benutzung eine Gebühr erhoben wird.

Gewerblicher Winterdienst

Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7e KraftStG fallen die Fahrzeuge von Gewerbetreibenden. Liegen die Voraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit vor (Gewinnerzielungsabsicht, Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), müssen die Fahrzeuge auf ein schwarzes Kennzeichen umgerüstet werden. Dies kann z.B. auch für Fahrzeuge im dauernden Winterdienst (saisonaler Gewerbebetrieb) der Fall sein.

Fahrzeuge, die im gewerblichen Winterdienst eingesetzt werden, erfüllen aus den oben genannten Gründen nicht die Steuerbefreiungsvoraussetzungen, weil die Fahrzeuge in diesem Zeitraum nicht ausschließlich (tatsächlich) für den begünstigten Zweck gehalten werden, sondern auch für nicht begünstigte Zwecke „zur Verfügung stehen“ bzw. bereitgehalten werden.

Ob bzw. in welchem Umfang die Fahrzeuge in der fraglichen Zeit tatsächlich nicht begünstigt verwendet werden, ist unbeachtlich. Für diese Fahrzeuge ist die Kraftfahrzeugsteuer deshalb für die Zeit, für die sie u.a. auch für den gewerblichen Winterdienst zur Verfügung stehen, entsprechend (befristet) festzusetzen.

Winterdienst auf nichtöffentlichen Straßen

Werden nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerbefreite Fahrzeuge für den Winterdienst auf nichtöffentlichen Straßen verwendet, kann unter Angabe des Zeitraums beim Finanzamt ein befristeter Wechsel zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG beantragt werden. Sinn der Befreiung des § 3 Nr. 4 KraftStG ist die Steuervergünstigung von Fahrzeugen die der Straßenreinigung und damit der Sicherheit von Verkehrswegen dienen.

Nicht unter § 3 Nr. 4 KraftStG fällt hingegen die Reinigung von anderen nichtöffentlichen bzw. privaten Flächen, die keine Straßen sind (z.B. Firmenparkplätze, Supermarktplätze, Seilbahnparkplätze etc.)


Hinweis: Das Finanzamt wird bei der Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Bundesfinanzbehörde tätig (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Finanzverwaltungsgesetz)

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