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Kraftfahrzeugsteuerliche Vergünstigungen für schwerbehinderte Personen
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht für schwerbehinderte Fahrzeughalter unter bestimmten Voraussetzungen persönliche Vergünstigungen in Form einer Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung vor.
Steuerbefreiung
Von der Kraftfahrzeugsteuer sind in vollem Umfang Fahrzeuge befreit, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen amtlichen Ausweis mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind (§ 3 a Abs. 1 KraftStG).
Steuerermäßigung
Die Steuer ermäßigt sich nach Maßgabe des § 3 a Abs. 2 KraftStG um 50 v.H. für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen amtlichen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
Zu dem begünstigten Personenkreis gehören insbesondere schwerbehinderte Personen, denen im amtlichen Ausweis das Merkzeichen "G" zuerkannt wurde. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt; d.h. der schwerbehinderten Person steht nur ein Wahlrecht zwischen diesen Vergünstigungen zu.
Die Steuervergünstigung nach § 3 a KraftStG soll nach ihrer Zweckbestimmung nur der schwerbehinderten Person selbst zugute kommen und kann nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag gewährt werden. Eine Antragstellung beim Finanzamt ist jederzeit (auch nachträglich) möglich. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag bereits anlässlich der Fahrzeugzulassung bei der Zulassungsbehörde zu stellen.
Eine Steuervergünstigung kann auch minderjährigen Kindern gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zugelassen wird.
Die Steuervergünstigung entfällt gem. § 3 a Abs. 3 KraftStG, wenn das Fahrzeug zweckfremd genutzt wird. Bei einer nur vorübergehenden zweckfremden Benutzung, die dem Finanzamt umgehend anzuzeigen ist, entfällt die Steuervergünstigung nur für die Zeit der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats.
Zweckfremd ist
- die Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -,
- die entgeltliche Personenbeförderung - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - und
- die Benutzung des begünstigten Fahrzeugs durch dritte Personen (Familienangehörige und Fremde), sofern sie nicht der Haushaltsführung bzw. Fortbewegung des Schwerbehinderten dient.
Eine zweckfremde Benutzung liegt auch bei Fahrten dritter Personen (z.B. Eltern) zur Arbeitsstätte oder bei sonstigen Fahrten (z.B. Urlaubsfahrten nur von dritten Personen) vor.
Erforderliche Unterlagen
Das Finanzamt benötigt zur Bearbeitung der Anträge auf Steuerbefreiung nach § 3 a Abs. 1 KraftStG den Schwerbehindertenausweis sowie den Fahrzeugschein und in den Fällen des § 3 a Abs. 2 KraftStG (50 %-ige Ermäßigung) zusätzlich das Original des Beiblattes zum Ausweis.
Vordruck
Den Vordruck für den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung bzw. -befreiung gemäß § 3a KrfStG können Sie in unserer Rubrik Formulare / Kraftfahrzeugsteuer herunterladen.
Hinweis: Das Finanzamt wird bei der Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Bundesfinanzbehörde tätig (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Finanzverwaltungsgesetz)