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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Sparer

Inhaltsübersicht:

  1. Die Bank hat von meinen Guthabenzinsen Zinsabschlag einbehalten. Müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zur Anrechnung des Zinsabschlags die Kapitalerträge angegeben werden, auch wenn sie den steuerfreien Betrag nicht übersteigen und wie sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nachzuweisen?
  2. Mein Mann und ich sind Rentner und wir haben unser Geld auf der Bank angelegt. Unsere Zinsen betragen ca. 3.500 Euro im Jahr. Die Bank hat uns jetzt aufgefordert, eine Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung zu beschaffen. Reicht da nicht der Freistellungsauftrag?

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

1. Die Bank hat von meinen Guthabenzinsen Zinsabschlag einbehalten. Müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung zur Anrechnung des Zinsabschlags die Kapitalerträge angegeben werden, auch wenn sie den steuerfreien Betrag nicht übersteigen und wie sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nachzuweisen?

Bei der Geltendmachung von Steueranrechnungsbeträgen (KapSt, ZASt) sind die Kapitalerträge vollständig anzugeben, auch wenn sie insgesamt den Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag von zusammen 801 Euro bei Alleinstehenden bzw. 1.602 Euro bei Verheirateten (ab Kalenderjahr 2007, vorher: 1.421 bzw. 2.842 Euro) nicht übersteigen.

Die Steuerabzugsbeträge sind durch (Original-)Steuerbescheinigungen nachzuweisen.

Hinweis:
Ab 2009 siehe Abgeltungssteuer.

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2. Mein Mann und ich sind Rentner und wir haben unser Geld auf der Bank angelegt. Unsere Zinsen betragen ca. 3.500 Euro im Jahr. Die Bank hat uns jetzt aufgefordert, eine Nichtveranlagungs(NV)-Bescheinigung zu beschaffen. Reicht da nicht der Freistellungsauftrag?

Nein.

Ein Antrag auf NV-Bescheinigung ist erforderlich, wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 801 Euro (ab 2007; vorher: 1.421 Euro) bzw. bei Ehegatten: 1.602 Euro (ab 2007; vorher: 2.842 €) jährlich übersteigen. Ansonsten reicht ein Freistellungsauftrag an Ihr Kreditinstitut aus.

Eine NV-Bescheinigung wird erteilt, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt, d.h. wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Eine Bescheinigung wird z.B. nicht erteilt in den Fällen des Verlustabzugs.

Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höchstens drei Jahre und endet am Schluss eines Kalenderjahrs.

Den Antrag auf Erteilung einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 1 A) erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Er steht auch in unserer Rubrik Download von Vordrucken / NV-Bescheinigung zum herunterladen bereit.

Hinweis:
Ab 2009 siehe Abgeltungssteuer.

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