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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Riesterrente

Inhaltsübersicht:

  1. Ich interessiere mich für die Riester-Förderung. Wo bekomme ich sachkundige, neutrale Informationen?
  2. Kann ich als geringfügig Beschäftigter auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?
  3. Wie wirkt sich der Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente aus, wenn ich die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft habe?
  4. Wie erhalte ich den Sonderausgabenabzug?
  5. Schließen sich die Förderung durch Altersvorsorgezulage und der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG aus?
  6. Wie komme ich an die Zulage?
  7. Wie ist die Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag zu besteuern?
  8. Was bedeutet der Begriff "schädliche Verwendung"?
  9. Was ist bei der schädlichen Verwendung alles zurückzuzahlen?
  10. Was hat sich seit 2005 bei der Riesterrente geändert?
  11. Ich habe in der Zeitung gelesen, dass ab 2008 auch die eigenen vier Wände in die Riesterförderung mit einbezogen werden. Stimmt das und wo finde ich hierzu nähere Informationen?

Hinweis:

Informationen zu den geplanten Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

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1. Ich interessiere mich für die Riester-Förderung. Wo bekomme ich sachkundige, neutrale Informationen?

Aktuelle Informationen hierzu finden Sie insbesondere auf den Internetseiten

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2. Kann ich als geringfügig Beschäftigter auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen?

Die staatliche Unterstützung der Altersvorsorge kann nur beanspruchen, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt und zum sog. begünstigten Personenkreis gehört. Auch Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gehören zum unmittelbar begünstigten Personenkreis (vgl. § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG).

Geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers durch eigene Beiträge auf den vollen Satz aufstocken, sind ebenfalls unmittelbar begünstigt.

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3. Wie wirkt sich der Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente aus, wenn ich die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft habe?

Der gesamte Vorsorgeaufwand (Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulage) kann im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden und fließt nicht in die Höchstbetragsberechnung für die übrigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG ein.

Der Vorsorgeaufwand ist

  • in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
  • in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro
  • in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro
  • ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euro

abzugsfähig, aber nur, wenn sich die Gewährung des Sonderausgabenabzugs günstiger auswirkt als die Zulage (sog. Günstigerprüfung). Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug größer als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wird Ihnen die Differenz vom Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheides erstattet.

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4. Wie erhalte ich den Sonderausgabenabzug?

Sie müssen den Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Hierfür müssen Sie seit 2010 in Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage AV ausfüllen. Die Höhe der zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge wird Ihr Anbieter der Finanzverwaltung elektronisch bescheinigen, wenn Sie in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Hat Ihr Anbieter Ihnen vorsorglich eine Bescheinigung übersandt, fügen Sie diese bitte als Kopie bei.
Nähere Einzelheiten zum Ausfüllen der Anlage AV enthält die Anleitung zur Anlage AV.

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5. Schließen sich die Förderung durch Altersvorsorgezulage und der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG aus?

Nein, Zulage und Sonderausgabenabzug schließen sich nicht aus.

Sie erhalten neben der einkommensunabhängigen Zulage ggf. noch einen zusätzlichen Steuervorteil, wenn der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Dies prüft das Finanzamt im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheides von Amts wegen und erstattet Ihnen ggf. die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung.

Das Verfahren entspricht - im Ergebnis - der Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld):

  1. Möglichkeit:
    Die unterstellte Zulage ist höher als der Steuervorteil aus dem Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben
    -> Sonderausgaben-Abzug scheidet aus
  2. Möglichkeit:
    der Steuervorteil aus dem Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben ist höher als die unterstellte Zulage
    -> der Sonderausgabenabzug ist zu gewähren
    -> die tarifliche Einkommensteuer ist um die Zulage zu erhöhen, somit wirkt sich
    immer nur der über den Zulageanspruch hinausgehende steuerliche Vorteil aus.

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6. Wie komme ich an die Zulage?

Bis 2004 mussten Sie jährlich einen Zulageantrag stellen

  • auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck
  • an den Anbieter, an den Sie die Altersvorsorgebeiträge geleistet haben
  • spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgende Jahr.

Dieses Verfahren (jährlicher Zulagenantrag) können Sie selbstverständlich auch in Zukunft weiter anwenden.

Seit 2005 können Sie aber auch Ihren Anbieter (z.B. Versicherungsgesellschaft, Bank, Fonds) bevollmächtigen, für Sie jedes Jahr einen Zulagenantrag bei der Zentralen Zulagestelle fürs Altersvermögen (ZfA) zu stellen (sog. Dauerzulageantrag). Soweit Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen Sie gegenüber Ihrem Anbieter eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Eine einmalige Bevollmächtigung (z.B. bei Vertragsabschluss) reicht aus. Ist die Vollmacht erteilt, müssen Sie in der Regel nichts Weiteres veranlassen, um die Zulage zu erhalten. Eine Anwendung dieses vereinfachten Antragsverfahrens ist auch für zurückliegende Beitragsjahre möglich, so dass der Anbieter bei Vorlage der Vollmacht ab dem 1.1.2005 auch für die Beitragsjahre 2003 und 2004 die Zulage beantragen könnte. Bei Anwendung des vereinfachten Antragsverfahrens entfällt bei Ihnen der jährliche Zulageantrag. Sie sind nur noch verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken (z.B. Geburt eines Kindes), dem Anbieter mitzuteilen .

Der Anbieter erfasst die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulagenanspruchs erforderlichen Daten (Vertragsdaten, Sozialversicherungsnummer oder Zulagenummer, Bemessungsgrundlage, Daten zur Kinderzulage, Höhe der Beiträge) und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA=Deutsche Rentenversicherung Bund).

Die ZfA (Deutsche Rentenversicherung Bund) errechnet aufgrund des Datenmaterials den Zulagenanspruch und überweist die Zulage an den Anbieter. Der Anbieter schreibt die Zulage dann dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gut. Die Zulage wird nicht an Sie ausgezahlt, sie verbleibt auf Ihrem Altersvorsorgevertrag.

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7. Wie ist die Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag zu besteuern?

Die Ihnen in der Auszahlungsphase zufließenden Rentenzahlungen, die aus gefördertem Kapital (gefördert durch Zulage, Sonderausgabenabzug) stammen, sind in voller Höhe bei Zufluss der Rente zu versteuern.

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8. Was bedeutet der Begriff "schädliche Verwendung"?

Durch die staatliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altervorsorge über Zulagen (bzw. ggf. durch den zusätzlichen Sonderausgabenabzug) sollen die Steuerbürger dazu angeregt werden, fürs Alter vorzusorgen, um Ihre drohende "Rentenlücke" durch eine zusätzliche lebenslange Leibrente zu schließen.

Lässt sich der Bürger, z. B. während der Ansparphase oder nach Beginn der Rentenzahlungen das Kapital auszahlen, hat die staatliche Förderung also letztlich nicht ihren Zweck erfüllt; es liegt eine schädliche Verwendung vor.

Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Bürger ins Ausland wegzieht, also die unbeschränkte Steuerpflicht endet.

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9. Was ist bei der schädlichen Verwendung alles zurückzuzahlen?

Die gesamten Zulagen und ggf. die zusätzliche Steuerersparnis aufgrund der Sonderausgaben sind zurückzuzahlen. Die im Kapital angesammelten Erträge und Wertsteigerungen sind voll zu versteuern.

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10. Was hat sich seit 2005 bei der Riesterrente geändert?

Ab 2005 wurden die Regelungen zur Riesterrente in einigen Punkten mit dem Ziel geändert, die Riesterrente für den betroffenen Personenkreis attraktiver zu gestalten sowie die Verwaltung zu vereinfachen.

  • Das Antragsverfahren wurde dadurch vereinfacht, dass der Zulagenberechtigte nun seinen Anbieter bevollmächtigen kann, für ihn jedes Jahr einen Zulagenantrag bei der Zulagenstelle zu stellen (sog. Dauerzulagenantrag). Eine einmalige Bevollmächtigung (z.B. bei Vertragsabschluss) reicht aus.
  •  Durch die Einführung eines einheitlichen Sockelbetrages (60 € pro Jahr) wurde die Günstigerprüfung (Vergleich Zulage – Sonderausgabenabzug; ggf. Auszahlung eines zusätzlichen Steuervorteils im Rahmen der Einkommensteuer) wesentlich vereinfacht und dadurch die Regelungen für die Berechtigten transparenter.
  • Die Anzahl der Zertifizierungsvoraussetzungen wurde von elf auf fünf Kriterien verringert.
  • Eine Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlphase wurde in Höhe von 30% des angesparten Kapitals gesetzlich zugelassen (vorher: 20%), ohne dass die staatliche Förderung (Zulage, ggf. Sonderausgabenabzug) zurückgezahlt werden muss.
  • Liegt zu Beginn der Auszahlungsphase eine Kleinbetragsrente vor, gilt eine Abfindung hierfür nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente bis zu 24,15 € bzw. die jährliche Rente bis zu 289,90 € beträgt.
  • Die Informationspflichten des Anbieters gegenüber dem Versicherten wurden erweitert (siehe § 7 Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen).
  • Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1.1.2006 abgeschlossen wurden, wird die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife (Unisex) vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen Auszahlungen erhalten.
  • Um die Attraktivität der Riesterrente weiter zu fördern, wird die Kinderzulage für die ab dem 1.1.2008 geborenen Kinder von 154 € auf 300 € erhöht.
  • Ab 2012 (Änderung durch das BeitreibRLUmsG) müssen auch mittelbar begünstigte Personen einen Sockelbetrag von 60 € leisten, um die volle Riesterförderung zu erhalten.

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11. Ich habe in der Zeitung gelesen, dass ab 2008 auch die eigenen vier Wände in die Riesterförderung mit einbezogen werden. Stimmt das und wo finde ich hierzu nähere Informationen?

Ja, das ist richtig.

Rückwirkend zum 01.01.2008 können auch die eigenen vier Wände im Rahmen der Riesterrente (sog. Eigenheimrente oder "Wohnriester") gefördert werden.
Das entsprechende Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Immobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) wurde am 04.07.2008 vom Bundesrat verabschiedet.

Nähere Informationen finden Sie in der Sammlung Fragen und Antworten zum Wohn-Riester des Bundesfinanzministeriums

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