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Häufig gestellte Fragen und Antworten
Renten und Versorgungsbezüge
Inhaltsübersicht:
- Warum hat sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen geändert und was ist der Kern der Änderung?
- Wie werden Altersrenten seit dem Jahr 2005 besteuert?
- Ab wie viel Rente muss ich im Jahr 2005 Steuern zahlen?
- Wie werden Beamtenpensionen und Betriebsrenten (Werkspensionen) seit dem Jahr 2005 besteuert?
- Was versteht man unter "nachgelagerter Besteuerung"?
- Was versteht man unter dem Begriff „Rürup-Rente“ (oder Basisrente)?
- Ich bin im Jahr 1945 geboren und werde voraussichtlich ab dem Jahr 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rente beziehen. Gilt die erhöhte Besteuerung der Renten ab 2005 auch für meine
- Wie werden ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene private Rentenversicherungen besteuert?
- Wie weiß das Finanzamt, wer wie viel Rente bezieht?
- Wo finde ich nähere Informationen zum Alterseinkünftegesetz?
- Ich bin Rentner und plane, ins Ausland zu ziehen. Muss ich meine Rente in Deutschland weiter versteuern, d.h. auch künftig eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben ?
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1. Warum hat sich ab 2005 die Besteuerung von Renten und Pensionen geändert und was ist der Kern der Änderung?
Die Neuregelung geht zurück auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.3.2002. Darin hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet, mit Wirkung ab 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.
Danach wird in einer Übergangszeit vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2040 die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise angeglichen und durchgängig zu einem System der nachgelagerten Besteuerung übergegangen.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung (Endstufe: 2040) und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen (Endstufe 2025) erfolgt schrittweise, da eine sofortige Einführung für den Staat nicht verkraftbare Steuerausfälle nach sich ziehen würde.
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2. Wie werden Altersrenten seit dem Jahr 2005 besteuert?
Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen) unterliegen ab dem Jahr 2005 mit dem sog. Besteuerungsanteil (steuerbarer Teil der Rente) der Einkommensteuer.
Für das Jahr 2005 ist der Besteuerungsanteil einheitlich – auch bei Selbständigen – 50% der Bruttorente. Dies gilt für alle Bestandsrenten (Rentenbeginn vor 2005) und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten.
Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
Der steuerfreie Teil der Rente wird anhand des maßgeblichen Prozentsatzes aus der Bruttorente des Folgejahres nach Rentenbeginn ermittelt und gilt für die gesamte laufzeit der Rente.
TIPP!
Bezieher von Renten und Versorgungsbezügen können
mit dem Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern unverbindlich und anonym ihre einkommensteuerliche Situation online prüfen.
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3. Ab wie viel Rente muss ich im Jahr 2005 Steuern zahlen?
Nach dem Alterseinkünftegesetz sind die Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von rund 19.000 Euro/Jahr (rund 1.583 Euro/Monat) bei Alleinstehenden generell steuerunbelastet.
Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge.
Eine steuerliche Belastung tritt erst dann ein, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Renten bei der Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens nur mit dem steuerbaren Teil angesetzt werden.
Beispiel 1:
Bei einer Jahresbruttorente in Höhe von 19.009 € eines alleinstehenden Rentners ohne andere Einkünfte ergibt sich für das Jahr 2005 folgende Berechnung:
| Berechnung des zu versteuernden Einkommens nach dem Alterseinkünftegesetz |
Euro |
|---|---|
| Brutto-Rente | 19.009 € |
| davon steuerpflichtiger Anteil 50 % | 9.504 € |
| abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | - 102 € |
| abzüglich Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Sonderbeitrages ab 1.7.05 (bei im Jahresdurchschnitt unterstellten 13,6 % KV, 0,45 % Sonderbeitrag zur KV und 1,7 % PV-Beitrag trägt der Rentner insgesamt 8,95 % der Rente) | - 1.702 € |
| abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | - 36 € |
| ergibt zu versteuerndes Einkommen | 7.664 € |
Da der Grundfreibetrag im Jahr 2005 genau 7.664 € beträgt, ist die Steuerbelastung gleich Null.
Diese Berechnung ist natürlich nur ein Beispielsfall. Etwa bei einem höheren Krankenkassenbeitrag oder zusätzlichen Werbungskosten/Sonderausgaben ist die steuerunbelastet zufließende Rente noch höher.
Diese steuerunbelastete Rente ist demnach kein Freibetrag, sondern ergibt sich insbesondere aus dem für sie maßgeblichen 50%-igen Besteuerungsanteil in 2005. Dieser ändert sich für die späteren Rentnerjahrgänge, je nach Jahr des Renteneintritts.
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch künftige Durchschnittsrenten steuerunbelastet bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt.
Anmerkung:
Bei alleinstehenden Beamtenpensionären beginnt die Besteuerung bei jährlichen Versorgungsbezügen von 12.836 €.
Beispiel 2:
Bei einer Jahresbruttorente in Höhe von 17.575 € eines alleinstehenden Rentners ohne andere Einkünfte ergibt sich für das Jahr 2007 folgende Berechnung:
| Berechnung des zu versteuernden Einkommens nach dem Alterseinkünftegesetz |
Euro |
|---|---|
| Brutto-Rente | 17.575 € |
| davon steuerpflichtiger Anteil 54 % | 9.490 € |
| abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | - 102 € |
| abzüglich Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Sonderbeitrages ab 1.7.05 (bei im Jahresdurchschnitt unterstellten 14,0 % KV, 0,9 % Sonderbeitrag zur KV und 1,7 % PV-Beitrag trägt der Rentner insgesamt 9,6 % der Rente) | - 1.688 € |
| abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | - 36 € |
| ergibt zu versteuerndes Einkommen | 7.664 € |
Da der Grundfreibetrag im Jahr 2007 genau 7.664 € beträgt, ist die Steuerbelastung gleich Null.
Diese Berechnung ist natürlich nur ein Beispielsfall. Etwa bei einem höheren Krankenkassenbeitrag oder zusätzlichen Werbungskosten/Sonderausgaben ist die steuerunbelastet zufließende Rente noch höher.
Diese steuerunbelastete Rente ist demnach kein Freibetrag, sondern ergibt sich insbesondere aus dem für sie maßgeblichen 54%-igen Besteuerungsanteil in 2007. Dieser ändert sich für die späteren Rentnerjahrgänge, je nach Jahr des Renteneintritts.
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch künftige Durchschnittsrenten steuerunbelastet bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt.
Anmerkung:
Bei alleinstehenden Beamtenpensionären beginnt die Besteuerung im Jahr 2007 bei jährlichen Versorgungsbezügen von 12.524 €.
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4. Wie werden Beamtenpensionen und Betriebsrenten (Werkspensionen) seit dem Jahr 2005 besteuert?
In der Übergangszeit von 2005 bis 2040 wird schrittweise die steuerliche Gleichbehandlung von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionen und Werkspensionen) und Renten hergestellt.
Dazu wurde der Versorgungsfreibetrag, der sich vormals nach einem Prozentsatz des Versorgungsbezugs im laufenden Bezugsjahr und einem Höchstbetrag errechnete, dahingehend modifiziert, dass für die gesamte Laufzeit auf die Verhältnisse im Erstjahr abgestellt wird. Für Pensionistenjahrgänge vor 2005 sind die Verhältnisse im Januar 2005 maßgeblich.
Für Jahrgänge bis 2005 gilt ein Vomhundertsatz von 40 und ein Höchstbetrag von 3.000 Euro. Der sich danach errechnende Versorgungsfreibetrag wird betragsmäßig festgeschrieben und gilt für die gesamte laufzeit des Versorgungsbezugs.
Der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag werden schrittweise für jeden ab 2005 neu in Ruhestand tretenden Pensionistenjahrgang in dem Maße verringert, in dem sich der Besteuerungsanteil der Leibrenten erhöht.
Des Weiteren wurde für Versorgungsempfänger der Arbeitnehmer-Pauschbetrag an den Werbungskostenpauschbetrag angepasst, der auch für Empfänger anderer Altersbezüge gilt. Daher erhalten auch Bezieher von Beamten- und Werkspensionen seit 2005 nur noch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro.
Zum Ausgleich der Kürzung der Werbungskostenpauschale wird dem Versorgungsfreibetrag ein betragsmäßig fester Zuschlag hinzugerechnet. Er beträgt für die Jahrgänge 2005 und älter 900 Euro und wird wie der Versorgungsfreibetrag für spätere Jahrgänge bis 2040 schrittweise auf Null abgeschmolzen.
TIPP!
Bezieher von Renten und Versorgungsbezügen können mit dem
Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern
unverbindlich und anonym ihre einkommensteuerliche Situation online prüfen.
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5. Was versteht man unter "nachgelagerter Besteuerung"?
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann (in vollem Umfang) versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter.
Dafür bleiben die Beiträge zum Aufbau der Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.
Die nachgelagerte Besteuerung wird bis zum Jahr 2040 schrittweise realisiert.
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6. Was versteht man unter dem Begriff „Rürup-Rente“ (oder Basisrente)?
Bei der sog. „Rürup-Rente“ handelt es sich um eine private Leibrentenversicherung, deren Bedingungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
Beiträge zu Gunsten einer solchen privaten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) können ab dem Jahr 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich – wie bei den Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung – um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften
- nicht vererblich
- nicht übertragbar
- nicht beleihbar
- nicht veräußerbar und
- nicht kapitalisierbar sein, d.h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.
Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können durch eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergänzt werden.
Die späteren Rentenzahlungen aus einer solchen Versicherung sind zu besteuern wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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7. Ich bin im Jahr 1945 geboren und werde voraussichtlich ab dem Jahr 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rente beziehen. Gilt die erhöhte Besteuerung der Renten ab 2005 auch für meine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 600 € monatlich, die ich seit 2004 beziehe ?
Ja.
Die Neuregelung gilt für alle Arten der gesetzlichen Rente.
Während Sie die Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2004 nur als abgekürzte
Leibrente mit einem Ertragsanteil von 11% (Laufzeit 6 Jahre bis zum Bezug der
Altersrente) versteuern mussten, beträgt der Besteuerungsanteil ab dem Jahr 2005
50%.
Der jährliche Rentenfreibetrag wird ab dem Jahr 2005 in Höhe von 3.600 € (600 €
x 12 Monate x 50%) festgesetzt. Der Freibetrag ändert sich auch nicht durch
regelmäßige Anpassungen der Rente.
Bei der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente im Jahr 2010 wird der Besteuerungsanteil wie folgt festgesetzt:
Beginn der Altersrente im Jahr 2010
./. Laufzeit der Erwerbsunfähigkeitsrente: 6 Jahre
= fiktiver Beginn der Altersrente: 2004
Damit gilt der Vomhundertsatz des Jahres 2005, d.h. der Besteuerungsanteil der Altersrente ist 50%.
Hieraus wird nach der im Folgejahr 2011 bezogenen Bruttorente der Rentenfreibetrag ermittelt. Er gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.
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8. Wie werden ab dem Jahr 2005 neu abgeschlossene private Rentenversicherungen besteuert?
Für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die Möglichkeit der Kapitalauszahlung gewählt wird, gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für ab dem Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige dagegen für die (lebenslange) Rente, so ist diese weiterhin lediglich mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern. Die Ertragsanteile wurden ab dem Jahr 2005 um ca. ein Drittel abgesenkt. Der Ertragsanteil für einen 65-jährigen beträgt damit ab dem 2005 nur noch 18% (bisher: 27%). Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neu abgeschlossene Rentenversicherungsverträge.
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9. Wie weiß das Finanzamt, wer wie viel Rente bezieht?
Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a EStG) der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung (Deutsche Rentenversicherung Bund) sicher gestellt.
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10. Wo finde ich nähere Informationen zum Alterseinkünftegesetz?
Umfangreiche Informationen zu dem Thema finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik "Steuern/Alterseinkünftegesetz" sowie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Broschüren hingewiesen:
- "Besteuerung
von Alterseinkünften" (Herausgeber:
Bundesministerium der Finanzen)
- "Neues Steuerrecht für Versicherte und Rentner"
(Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung)
Die Broschüre kann auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. - "Steuertipps für Senioren" (Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen)
Die Broschüre kann auf den Internetseiten des Bay. Staatsministeriums der Finanzen unter www.stmf.bayern.de heruntergeladen werden oder vom Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit des Bay. Staatsministeriums der Finanzen, Odeonsplatz 4, 80539 München angefordert werden, meist liegen diese Broschüren auch in den örtlichen Finanzämtern aus.
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11. Ich bin Rentner und plane, ins Ausland zu ziehen. Muss ich meine Rente in Deutschland weiter versteuern, d.h. auch künftig eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben ?
Diese Frage lässt sich allgemein gültig nicht abschließend beantworten.
Es kommt darauf an, ob Sie in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ob es mit dem entsprechenden Land ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - ) gibt, welches Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist.
-
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist jemand insbesondere dann, wenn er trotz Wegzugs einen Wohnsitz in Deutschland behält oder wenn er sich weiterhin dauerhaft in Deutschland aufhält (mehr als sechs Monate im Jahr).
Anmerkung:
Bezieher von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen sind nach dem sog. Kassenprinzip grundsätzlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
- Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn jemand weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hier aber Einkünfte erzielt. Danach sind deutsche Auslandsrentner, wenn sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren Renteneinkünften aus Deutschland in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Das hat zur Folge, dass sie grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgeben müssen.
Ob es tatsächlich zu einer Besteuerung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen (verheiratet/unverheiratet, weitere Einkünfte) des Rentenbeziehers ab.
Die tatsächliche Besteuerung ist zudem vom neuen Wohnsitzstaat des Rentenbeziehers abhängig. Nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen weisen Deutschland das Besteuerungsrecht zu, wenn die Rente aus Deutschland gezahlt wird. Soweit in einem Doppelbesteuerungsabkommen dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, unterliegen diese Einkünfte in Deutschland nicht der Besteuerung. Das heißt, sie werden im Rahmen der Veranlagung entweder freigestellt, unterliegen lediglich - unter bestimmten Voraussetzungen - dem Progressionsvorbehalt (das heißt, bei Vorliegen weiterer Einkünfte würden sie sich auf den Steuersatz auswirken) oder die ausländische Steuer wird angerechnet.
Der im Ausland lebende Rentenbezieher hat zudem die Möglichkeit, in Deutschland einen Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht zu stellen.
Zuständiges Finanzamt
Bis 31.12.2008 war nach einem Wegzug ins Ausland das bisherige Wohnsitzfinanzamt auch weiterhin für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zuständig. Ab 01.01.2009 wurde die Zuständigkeit für Auslandsrentner (für Veranlagungszeiträume ab 2005) im Regelfall zentral beim Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern angesiedelt.
Weitere Informationen
Die aktuellen Fassungen der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf den
Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.
Hinweis!
Im Hinblick auf die Komplexität der Rechtsmaterie sollten Sie im Jahr des Wegzugs ins Ausland wegen der Frage einer evtl. weiterhin bestehenden Einkommensteuerpflicht in Deutschland unbedingt einen Vertreter der steuerberatenden Berufe konsultieren.