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Häufig gestellte Fragen und Antworten
Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung
Inhaltsübersicht:
- Warum habe ich für 2011 von der Gemeinde keine Lohnsteuerkarte erhalten?
- Benötige ich für 2013 eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug?
- Benötige ich bei erstmaliger Aufnahme eines Arbeitsverhältnises im Jahr 2013 eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und wie kann ich diese beantragen?
- Welcher Vordruck ist beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu verwenden?
- Bis wann kann ich spätestens einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen?
- Für wen gilt das Faktorverfahren?
- Welchen Effekt verspricht man sich vom Faktor, was soll er bewirken?
- Wie berechnet sich der Faktor?
- Gibt es ein spezielles Antragsformular?
- Was passiert mit dem Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag, der mir bisher auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde?
- Kann ich den Faktor während des Jahres ändern lassen, wenn ja, wie oft?
- Muss ich wegen des Faktors eine Steuererklärung abgeben?
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1. Warum habe ich für 2011 von der Gemeinde keine Lohnsteuerkarte erhalten?
Grundlage des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber war bisher die Lohnsteuerkarte aus Papier. Ab 2013 wird die Lohnsteuerkarte durch das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) abgelöst. Der Arbeitgeber kann dann die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Beschäftigten elektronisch aus einer zentralen Datenbank abrufen.
Das Jahr 2013 wurde zum Einführungszeitraum bestimmt. Bereits seit 2011 werden von den Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben. Soweit sich keine Änderungen ergeben haben, gilt Ihre Lohnsteuerkarte 2010 solange weiter, bis Ihr Arbeitgeber in das elektronische Abrufverfahren eingestiegen ist.
Hinweis:
Aktuelle Informationen, Formulare und die Kontaktdaten der ELStAM-Hotline finden Sie in unserer Rubrik Steuerinfos.
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2. Benötige ich für 2013 eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug?
Soweit sich keine Änderungen ergeben haben, gelten die vorliegenden Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011, 2012) mit allen Einträgen weiter fort, bis Ihr Arbeitgeber in das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eingestiegen ist.
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3. Benötige ich bei erstmaliger Aufnahme eines Arbeitsverhältnises im Jahr 2013 eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und wie kann ich diese beantragen?
Wird im Jahr 2013 erstmalig ein Arbeitsverhältnis begründet, ist unabhängig
davon, ob Ihr Arbeitgeber bereits am ELStAM-Verfahren teilnimmt, bei Ihrem
zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug zu stellen. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei Ihrem
zuständigen Finanzamt oder auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer (Abschnitt Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)
Die vom Finanzamt auf Antrag ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Sie sind lediger Arbeitnehmer, der im Jahr 2013 erstmalig eine Ausbildung
beginnt?
In diesem Fall kann Ihr Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen,
wenn Sie Ihre Identifikationsnummer, Ihren Geburtstag sowie Ihre
Religionszugehörigkeit mitteilen und gleichzeitig schriftlich bestätigen, dass
es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Kommt die Steuerklasse I nicht
in Betracht, können Sie als Auszubildender beim Finanzamt eine Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug beantragen.
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4. Welcher Vordruck ist beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu verwenden?
Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren stehen die amtlichen Vordrucke LSt 3 und LSt 3A (Vereinfachtes Verfahren) zur Verfügung.
Der Vordruck LSt 3A kann verwendet werden, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Ehegatte höchstens die Lohnsteuerermäßigung (Kinderfreibeträge, Steuerfreibeträge) wie im Vorjahr geltend macht oder wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. die Steuerklasse I in II auf der Lohnsteuerkarte geändert werden sollen.
Ansonsten ist der ausführliche Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (LSt 3) zu verwenden.
Die Vordrucke erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer.
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5. Bis wann kann ich spätestens einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen?
Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden (§ 39a Absatz 2 Satz 3 EStG). Für 2014 ist damit der 30. November 2014 der letzte Termin.
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6. Für wen gilt das Faktorverfahren?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 können sich Ehegatten anstatt der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Das Faktorverfahren kann von unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen, in Anspruch genommen werden.
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7. Welchen Effekt verspricht man sich vom Faktor, was soll er bewirken?
Nach bisherigem Recht erhalten Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen. Da in der Steuerklasse III die ehegattenbezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich für den Ehegatten mit der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung (insbesondere im Vergleich zur Steuerklasse IV). Das soll durch das Faktorverfahren vermieden werden. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (z. B. Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Kinder); dies beruht auf der Anwendung der Steuerklasse IV. Mit dem Faktor Y:X wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV jedoch entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert.
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8. Wie berechnet sich der Faktor?
Der Faktor wird vom Finanzamt über die Formel Y : X ermittelt.
X ist die
Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für
jeden Ehegatten (egal welche Lohnsteuerklasse bisher auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen ist). Y ist die Einkommensteuer, die
sich nach der Splittingtabelle für die Ehegatten ergeben würde. Arbeitslöhne aus
zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im
Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen. Der ermittelte Faktor (Y:X) ist mit drei Nachkomma-Stellen,
ohne Rundung zu berechnen; er wird nur eingetragen, wenn diese kleiner als 1 ist.
Beispiel:
Ehegatte A: 30.000 €
Jahresarbeitslohn, Lohnsteuer IV 4.800 €
Ehegatte B: 10.000 €
Jahresarbeitslohn, Lohnsteuer IV 0 €
Summe Lohnsteuer IV: 4.800 € = X
Gesamtsteuer bei Splittingverfahren: 4.000 € = Y
Faktor: Y (4.000) / X
(4.800) = 0,833
Lohnsteuerabzug mit Faktor:
Ehegatte A, Lohnsteuer IV
4.800 € x 0,833 = 3.998,40 €
Ehegatte B, Lohnsteuer IV 0 € x 0,833 = 0,00 €
gesamt 3.998,40 €
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9. Gibt es ein spezielles Antragsformular?
Für das Faktorverfahren ist - wie für die Wahl der Steuerklassenkombination III/V ein entsprechender gemeinsamer Antrag der Ehegatten (Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten") beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich.
Falls zusätzlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen, verwenden Sie
bitte den Vordruck "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung", den Sie auf unserer Rubrik Formulare/Lohnsteuer/Arbeitnehmer herunterladen können.
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10. Was passiert mit dem Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag, der mir bisher auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde?
In die Bemessungsgrundlage für Y werden neben den voraussichtlichen
Bruttoarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse nur Beträge einbezogen, die
nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 - 6 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden könnten, also Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen, Behindertenpauschbeträge, Verluste aus anderen
Einkunftsarten und Kinderfreibeträge bei Kindern, für die kein
Kindergeldanspruch besteht.
Freibeträge werden neben dem Faktor nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen,
sie fließen vielmehr in die Berechnung des Faktors ein.
Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG ist bei der Ermittlung von X und Y zu berücksichtigen und weiterhin auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis einzutragen.
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11. Kann ich den Faktor während des Jahres ändern lassen, wenn ja, wie oft?
Die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel (§ 39f Abs. 3 S. 1 EStG).
Einen Steuerklassenwechsel können Ehegatten im Laufe des Jahres einmal, und zwar spätestens bis zum 30.11. des jeweiligen Kaalenderjahres beantragen. Wie bisher kann die Steuerklassenkombination ein weiteres Mal geändert werden, wenn ein Ehegatte verstirbt oder aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ebenso wenn nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis begonnen wird bzw. wenn sich die Ehegatten im laufe des Jahres trennen.
Ein Freibetrag wird grundsätzlich nicht neben dem Faktor auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, er fließt vielmehr in die Berechnung des Faktors ein.
Ändert sich allein der Freibetrag (weil sich z. B. unterjährig die voraussichtlichen Werbungskosten ändern) und zieht daher eine Änderung des Faktors nach sich, gilt dies nicht als Steuerklassenwechsel und ist daher ohne Einschränkungen theoretisch mehrfach im Jahr möglich. Demgegenüber ist es aber als Steuerklassenwechsel anzusehen, wenn sich der Faktor z. B. wegen eines geänderten voraussichtlichen Bruttojahresarbeitslohns ändert.
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12. Muss ich wegen des Faktors eine Steuererklärung abgeben?
Das Faktorverfahren ist - wie in der Praxis in der Regel das Lohnsteuerabzugsverfahren allgemein - kein endgültiges Verfahren. Die genaue Einkommensteuer ist nur in der nachfolgenden Veranlagung zu ermitteln. Daher ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen. Das (individuellere) Faktorverfahren führt aber im Vergleich zum (typisierenderen) Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V tendenziell (über Y) zu einer zutreffenderen Gesamtlohnsteuer mit geringeren Abweichungen zur Jahressteuer als bei der Steuerklassenkombination III/V.