Stichwortsuche:

Zusatzinfos am rechten Rand

Dienstgebäude

Finanzamt Kaufbeuren
Remboldstr. 21
87600 Kaufbeuren
Verkehrsverbindung

Außenstelle Füssen
Rupprechtstr. 1
87629 Füssen
Verkehrsverbindung

Öffnungszeiten

Servicezentrum Kaufbeuren
Mo - Mi: 07.30 - 14.00 Uhr
Do: 7.30 - 18.00 Uhr
Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr
Zusätzlich tel. Terminvereinbarung möglich.
Details...

Servicezentrum Außenstelle Füssen
Mo - Mi: 07.30 - 13.00 Uhr
Do: 07.30 - 13.00 Uhr (Juli - September)
Do: 07.30 - 18.00 Uhr (Oktober - Juni)
Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr.
Details...

Telefon, Telefax, E-Mail

Telefon: 08341 802-0
Telefax: 08341 802-221
E-Mail: poststelle@fa-kf.bayern.de

 

Elster Online-Portal

Elster Logo

Jahr der Bayerischen Schlösser und Burgen

Jahr der bayerischen Schlösser und Burgen

Verwaltungsportal Bayern

Logo und Link Verwaltung auf einen Klick - Verwaltungsportal Bayern

Hauptinhaltsbereich

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Geringfügige Beschäftigung ("Minijobs")

Inhaltsübersicht:

  1. Ich bin Arbeitgeber. Wohin muss ich die einheitliche Pauschsteuer von 2% abführen?
  2. Welche Grenzen sind bei Minijobs in Bezug auf Stundenlohn und wöchentliche Arbeitszeit zu beachten?
  3. Ich bin Hausfrau. Kann ich mehrere Minijobs nebeneinander ausüben?
  4. Muss ich bei Ausübung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte vorlegen?
  5. Muss ich als Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2% zahlen oder kann ich die Vorlage einer Lohnsteuerkarte fordern?
  6. Muss ich meine Einkünfte aus dem Minijob in der Einkommensteuer-Erklärung angeben?
  7. Ich habe andere Einkünfte (z.B. Vermietung u. Verpachtung, Kapitalvermögen oder Rente). Kann ich einen Minijob ausüben?
  8. Kann ich bei meinem Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung gleichzeitig einen Minijob ausüben?
  9. Kann ich bei einem anderen Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung gleichzeitig einen Minijob ausüben?
  10. Ich bin Arbeitgeber. Kann ich die einheitliche Pauschsteuer von 2% auf den Arbeitnehmer abwälzen?
  11. In welchen Fällen wird die Lohnsteuer bei geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs) mit 20% pauschaliert?
  12. Wo erhalte ich Auskünfte zur Sozialversicherung?
  13. Was versteht man unter einer kurzfristigen Beschäftigung? Wie ist hier die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Handhabung?

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

1. Ich bin Arbeitgeber. Wohin muss ich die einheitliche Pauschsteuer von 2% abführen?

Die einheitliche Pauschsteuer von 2% führen Sie gemeinsam mit den Sozialabgaben an die Knappschaft-Bahn-See ab. Die Knappschaft-Bahn-See (vormals Bundesknappschaft) ist mit ihrer Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de) für den Einzug der Sozialabgaben und der einheitlichen Pauschsteuer zuständig und informiert Sie zu allen Fragen zum Thema Minijobs.

Kontaktdaten:
Anschrift: Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen
Kostenfreies Service-Telefon: 01801 200 504
Fax: 0201 384979797
Email: minijob@minijob-zentrale.de

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

2. Welche Grenzen sind bei Minijobs in Bezug auf Stundenlohn und wöchentliche Arbeitszeit zu beachten?

Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen beträgt ab 01.01.2013 450,- Euro. Eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte wöchentliche Stundenzahl oder eine Stundenlohngrenze besteht nicht.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

3. Ich bin Hausfrau. Kann ich mehrere Minijobs nebeneinander ausüben?

Ja.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob die 450 €-Grenze überschritten ist, werden allerdings die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

4. Muss ich bei Ausübung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte vorlegen?

Nein.

Entrichtet der Arbeitgeber für den Minijob einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung, so kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2% des Arbeitsentgelts erheben.

Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, muss eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Hierbei fallen in den Steuerklassen I bis IV allerdings keine Steuerabzugsbeträge an.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

5. Muss ich als Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2% zahlen oder kann ich die Vorlage einer Lohnsteuerkarte fordern?

Sie haben die Wahl.

Anstelle eine einheitlichen Pauschalsteuer von 2% an die Knappschaft-Bahn-See zu entrichten, können Sie von Ihren Arbeitnehmern weiterhin die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verlangen und nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte abrechnen.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

6. Muss ich meine Einkünfte aus dem Minijob in der Einkommensteuer-Erklärung angeben?

Es gibt zwei Möglichkeiten.

Wenn der Arbeitslohn pauschal versteuert wurde, bleibt dieser bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Erfolgte die Abrechnung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, müssen die Einnahmen bei Abgabe der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

7. Ich habe andere Einkünfte (z.B. Vermietung u. Verpachtung, Kapitalvermögen oder Rente). Kann ich einen Minijob ausüben?

Ja.

Die Versteuerung des Mini-Jobs erfolgt entweder durch Entrichtung einer pauschalen Steuer durch den Arbeitgeber oder individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

8. Kann ich bei meinem Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung gleichzeitig einen Minijob ausüben?

Nein.

Ein Arbeitnehmer kann für denselben Arbeitgeber nicht in zwei (gegenwärtigen) Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein. Es gilt der Grundsatz des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

9. Kann ich bei einem anderen Arbeitgeber neben der Hauptbeschäftigung gleichzeitig einen Minijob ausüben?

Ja.

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Für diese Nebenbeschäftigung sind die o.a. Pauschalabgaben vom Arbeitgeber abzuführen. Hinzu kommt aufgrund der Rentenversicherungspflicht für den Minijober die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag in Höhe von 3,9%, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Minijob gestellt worden ist. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung).

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

10. Ich bin Arbeitgeber. Kann ich die einheitliche Pauschsteuer von 2% auf den Arbeitnehmer abwälzen?

Ja.

Der Arbeitgeber kann die pauschale Steuer im wirtschaftlichen Ergebnis auf den Arbeitnehmer abwälzen, sofern arbeitsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die Höhe der pauschalen Steuer ist vom vereinbarten Arbeitsentgelt abhängig.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

11. In welchen Fällen wird die Lohnsteuer bei geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs) mit 20% pauschaliert?

Hat der jeweilige Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% oder 5% (bei geringfügiger Beschäftigung in einem Privathaushalt) nicht zu entrichten (z.B. bei Überschreiten der Entgeltgrenze von 450,- Euro wegen der sozialversicherungsrechtlichen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse), so kommt auch die einheitliche Pauschsteuer von 2% nicht in Betracht.

Der jeweilige Arbeitgeber kann aber die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20% des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.

Maßgebend für die Lohnsteuerpauschalierung ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dabei ist die Arbeitsentgeltgrenze arbeitgeberbezogen zu prüfen. Eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts für geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern erfolgt aus steuerlicher Sicht nicht.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

12. Wo erhalte ich Auskünfte zur Sozialversicherung?

Fragen zur Sozialversicherung können von den Finanzämtern nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich insoweit an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See, die Sie unter der Telefonnummer 01801 200 504 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de erreichen. Dort finden Sie auch eine Vielzahl nützlicher Informationen und Broschüren rund ums Thema "Geringfügige Beschäftigung" bzw. "Minijobs".

Weitere Auskünfte zu Lohnsteuerfragen erteilen die Finanzämter.

Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis

13. Was versteht man unter einer kurzfristigen Beschäftigung? Wie ist hier die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Handhabung?

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt, die innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 450,- Euro übersteigt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Lebensstandards bestimmend sein. Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an.

In steuerlicher Hinsicht kann der Arbeitgeber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wählen, ob er den Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung gem. § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz pauschal mit 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) oder bei Vorlage der Lohnsteuerkarte individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte versteuert.

Die Voraussetzungen für eine pauschale Versteuerung weichen allerdings erheblich von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für eine kurzfristige Beschäftigung ab. Voraussetzung für eine pauschale Versteuerung ist, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62,- Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt
    oder
  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Außerdem darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12,- Euro nicht übersteigen. Bei Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bestehen allerdings noch weitergehende Sonderregelungen.

Sind die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung nicht erfüllt oder verzichtet der Arbeitgeber auf eine mögliche Pauschalierung, muss eine individuelle Versteuerung mit der Lohnsteuerkarte (ggf. Steuerklasse VI) durchgeführt werden.

Zu den Zusatzinfos am rechten Rand