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Häufig gestellte Fragen und Antworten
Entfernungspauschale
Inhaltsübersicht:
- Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich die Entfernungspauschale und was kann ich geltend machen?
- Wie kann ich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz nachweisen, wenn die Entfernungspauschale den Betrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr übersteigt?
- Warum muss ich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Entfernungskilometer angeben?
- Kann man die Entfernungspauschale auch absetzen, wenn man einen Firmenwagen fährt?
Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis
1. Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich die Entfernungspauschale und was kann ich geltend machen?
Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, werden die Aufwendungen - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und von der Höhe der Aufwendungen – mit der gesetzlichen Entfernungspauschale berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro vollen Kilometer der Entfernung (maßgeblich ist hierfür i.d.R. die kürzeste Straßenverbindung).
Der Abzug der Aufwendungen ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro kalenderjährlich begrenzt.
Ein höherer Betrag wird nur berücksichtigt, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Sie müssen durch geeignete Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftwagen selbst zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht erforderlich.
Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen abgegolten (Ausnahme: Unfallkosten).
In Ausnahmefällen können an Stelle der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Dies gilt z. B. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie bei Behinderten, deren Grad der Behinderung mindestens 70 bzw. weniger als 70 aber mindestens 50 beträgt und bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") vorliegt (vgl. § 9 Abs. 2 EStG).
Für Strecken mit einer steuerfreien Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG gilt die Entfernungspauschale nicht.
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2. Wie kann ich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz nachweisen, wenn die Entfernungspauschale den Betrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr übersteigt?
Sie müssen durch geeignete Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftwagen selbst zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht erforderlich.
Geeignete Unterlagen sind z. B. ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Kundendienst- und Reparaturrechnungen, TÜV-Berichte etc., aus denen die Kilometerleistung des benutzten Kraftwagens ersehen werden kann.
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3. Warum muss ich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Entfernungskilometer angeben?
Seit dem Veranlagungsjahr 2001 wird für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale gewährt. Diese wird – unabhängig von der Art, wie Sie zur Arbeitsstätte gelangen – nach den Entfernungskilometern berechnet.
Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind deshalb die Entfernungskilometer (i. d. R. für die kürzeste benutzbare Straßenverbindung) anzugeben.
Sind die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher als die Entfernungspauschale, so werden diese berücksichtigt. Deshalb sollten die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel auch stets in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) angegeben werden.
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4. Kann man die Entfernungspauschale auch absetzen, wenn man einen Firmenwagen fährt?
Grundsätzlich ja.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung des Firmenwagens für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte individuell im Rahmen seiner Lohnabrechnung als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. Einkommensteuergesetz -EStG-). Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) entweder
- pauschal (mit monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ermitteln oder
- hierfür die anteiligen Gesamtkosten des Firmenfahrzeugs, ermittelt anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, ansetzen.
Pauschalversteuerung mit 15%
Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte auch pauschal mit 15% versteuern, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei gilt Folgendes:
- Die Pauschalierung durch den Arbeitgeber mit 15% löst insoweit Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
- Der pauschal versteuerte Arbeitslohn sowie die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 EStG).
- Der pauschal versteuerte Arbeitslohn mindert die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstanschaffung: 30.000 €) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte beträgt 30 Kilometer.
Für die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte ist monatlich folgender geldwerter Vorteil zu versteuern:
30 km x 0,03% x 30.000 € = 270 €
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 15% pauschal
versteuern, soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten für Fahrten
Wohnung-Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte.
Dabei ist aus Vereinfachungsgründen von 15 Arbeitstagen monatlich auszugehen:
30 Km x 0,30 € x 15 Arbeitstage =
135 €
Damit sind individuell als laufender Arbeitslohn zu versteuern:
270 € -
135 € = 135 €
Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung um den pauschal versteuerten Betrag (135 € monatlich) zu kürzen. Bei der Ermittlung der Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer von seinen tatsächlichen Arbeitstagen ausgehen.
Soweit die Lohnsteuer mit 15 % pauschal ermittelt wird, tritt Beitragsfreiheit im Rahmen der Sozialversicherung ein. Beitragspflichtig ist demnach nur der Betrag von 135 €.