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Häufig gestellte Fragen und Antworten
Eigenheimzulage (abgeschafft für Neufälle ab 1.1.2006)
Bitte beachten Sie:
Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3680) wurde die Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft.
Inhaltsübersicht:
- Wann kann ich frühestens einen Antrag auf Eigenheimzulage (EigZul) stellen und welche Unterlagen sind vorzulegen?
- Gibt es eine Frist, bis zu der ich die EigZul spätestens beantragen muss?
- Muss der Antrag jedes Jahr neu gestellt werden?
- Wie viel darf ich/dürfen wir verdienen, um noch EigZul zu bekommen?
- Ich habe im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung (ETW) erworben, die ich noch in 2002 zu eigenen Wohnzwecken nutzen werde. Welche Jahre sind für die Bemessung der Einkunftsgrenze maßgebend?
- Ich habe im Dezember 2001 eine ETW erworben, die ich nach Durchführung von kleineren Reparaturen noch in 2002 zu eigenen Wohnzwecken nutzen werde. Welche Jahre sind für die Bemessung der Einkunftsgrenze maßgebend?
- Kann ich die EigZul auch für den Bau meines Wintergartens bzw. eines sonstigen Anbaus erhalten?
- Erhalte ich die Eigenheimzulage auch für eine Wohnung, die ich am Studienort meines Kindes erwerbe und meinem Kind unentgeltlich überlasse? - Erhalte ich für dieses Kind auch die Kinderzulage?
- Ich habe zusammen mit meinem Ehepartner
für ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Objekt die Förderung nach § 10e EStG
erhalten. Das Objekt wurde später verkauft. Vor drei Jahren haben wir ein
Einfamilienhaus (EFH) errichtet, das uns beiden gehört und das wir mit unseren
Kindern zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Für das EFH erhalten wir die EigZul.
Vor zwei Monaten ist mein Ehegatte ausgezogen (zu neuem Lebenspartner). Mit einer Rückkehr in die gemeinsame Familienwohnung ist nicht mehr zu rechnen.
Wie verhält es sich künftig mit der EigZul? - Ich habe zusammen mit meinem Ehepartner
für ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Objekt die Förderung nach § 10e EStG
erhalten. Das Objekt wurde später verkauft. Vor drei Jahren haben wir ein EFH
errichtet, das uns beiden gehört und das wir mit unseren Kindern zu eigenen
Wohnzwecken nutzen. Für das EFH erhalten wir die EigZul. Vor zwei Monaten ist
mein Ehegatte bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Den Anteil meines
Ehegatten haben zur Hälfte ich und zur anderen Hälfte die Kinder geerbt.
Wie verhält es sich künftig mit der EigZul? - Vor drei Jahren habe ich zusammen mit
meinem Ehegatten ein EFH errichtet, das uns beiden gehört und das wir zu eigenen
Wohnzwecken nutzen. Für das EFH erhalten wir die EigZul.
Vor zwei Monaten kam mein Ehegatte bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Ich bin Alleinerbin des Anteils meines Ehegatten.
Wie verhält es sich künftig mit der EigZul?
Es wurde ansonsten noch keine Begünstigung für eine eigengenutzte Wohnung in Anspruch genommen. - Wie hoch ist die auszuzahlende Eigenheimzulage (EigZul)?
- Ich erhalte seit dem Jahr 2000 EigZul
für meine Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Meine Ehefrau ist
Alleineigentümerin eines von uns bewohnten EFH, für das sie seit 1996 EigZul
(bis 2003) gewährt bekommt.
Ich beabsichtige, eine ETW zu erwerben und diese meiner Mutter unentgeltlich zu Wohnzwecken zu überlassen.
Erhalte ich für die von meiner Mutter genutzte ETW die EigZul ungeschmälert, oder wird die für die Genossenschaftsanteile gewährte EigZul angerechnet?
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1. Wann kann ich frühestens einen Antrag auf Eigenheimzulage (EigZul) stellen und welche Unterlagen sind vorzulegen?
Die EigZul können Sie beantragen, sobald Sie die Wohnung, den Ausbau oder die Erweiterung fertiggestellt haben oder bei einem Kauf, sobald Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind und die Wohnung eigengenutzt wird.
Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vordruck EZ 1A) zu stellen. Weitere Einzelheiten enthält die Anleitung zum Antrag auf EigZul.
Das Antragsformular nebst Anleitung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder hier im Internet.
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2. Gibt es eine Frist, bis zu der ich die EigZul spätestens beantragen muss?
Es gibt keine besonderen Antragsfristen. Der Antrag ist aber spätestens bis zum Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist (= 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das Anspruch auf EigZul besteht) zu stellen.
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3. Muss der Antrag jedes Jahr neu gestellt werden?
Nein, die EigZul ist auf einmaligem Antrag für alle Jahre des
Förderzeitraums, für die Anspruch auf EigZul besteht, vom zuständigen
Wohnsitzfinanzamt festzusetzen.
Der Anspruchsberechtigte ist aber verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine
Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall
der EigZul führen.
In eigenem Interesse sollte er dies natürlich auch tun, wenn sich die
Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern, z. B. Geburt eines Kindes.
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4. Wie viel darf ich/dürfen wir verdienen, um noch EigZul zu bekommen?
Eine EigZul kann nur gewährt werden, wenn folgende Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden:
bei Bauantrag (Herstellung) / bzw. Kaufvertrag (Erwerb)
| vor dem 01.01.2004 Gesamtbetrag der Einkünfte |
nach dem 31.12.2003 Summe der positiven Einkünfte |
|
|---|---|---|
| bei Alleinstehenden | 81.807,00 Euro | 70.000,00 Euro |
| bei Ehegatten | 163.614,00 Euro | 140.000,00 Euro |
| Kindererhöhungsbetrag | 30.678,00 Euro/je Kind | 30.000,00 Euro/je Kind |
im Jahr der Anschaffung/Fertigstellung (= Erstjahr) zuzüglich der maßgebenden Werte des Vorjahres (§ 5 EigZulG).
Der Kindererhöhungsbetrag kommt für jedes Kind, das im Erstjahr steuerlich zu berücksichtigen ist und zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört, in Betracht. Gehört das Kind zum Haushalt von nicht verheirateten Eltern, die gemeinsam Eigentümer der Wohnung sind, wird bei jedem der Anspruchsberechtigten der Erhöhungsbetrag zur Hälfte angesetzt.
Einkünfte sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Gesamtbetrag der Einkünfte: negative Einkünfte können von positiven Einkünften ganz oder teilweise abgezogen werden.
Summe der positiven Einkünfte: negative Einkünfte bleiben unberücksichtigt.
Erstjahr ist gem. Urteil des BFH vom 20.03.2003 (III R 55/00) das Jahr der Anschaffung/Fertigstellung; werden die Einkunftsgrenzen in diesen Jahren überschritten, kann auch in späteren Jahren eine erneute Prüfung vorgenommen werden.
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5. Ich habe im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung (ETW) erworben, die ich noch in 2002 zu eigenen Wohnzwecken nutzen werde. Welche Jahre sind für die Bemessung der Einkunftsgrenze maßgebend?
Es ist im vorliegenden Fall das Jahr der Anschaffung - hier 2002 - und das vorhergehende Kalenderjahr (hier: 2001) maßgebend.
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6. Ich habe im Dezember 2001 eine ETW erworben, die ich nach Durchführung von kleineren Reparaturen noch in 2002 zu eigenen Wohnzwecken nutzen werde. Welche Jahre sind für die Bemessung der Einkunftsgrenze maßgebend?
Es ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung das Jahr der Anschaffung (2001) und das vorhergehende Kalenderjahr (2000) maßgebend.
Hinweis:
Unabhängig von der Frage der Einkunftsgrenze geht im vorliegenden Fall ein Jahr der Förderung verloren, da der achtjährige Förderzeitraum bereits im Jahr des Erwerbs der ETW (hier 2001) beginnt.
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7. Kann ich die EigZul auch für den Bau meines Wintergartens bzw. eines sonstigen Anbaus erhalten?
- bei Bauantrag bzw. tatsächlichem Baubeginn (sofern Bauantrag nicht
erforderlich)
vor dem 01.01.2004
Gemäß § 2 EigZulG können Ausbauten und Erweiterungen als eigenständiges Objekt gefördert werden, wenn der Ausbau/die Erweiterung zu einer Vergrößerung der baurechtlichen Wohnfläche führt.
Dies gilt auch beim Bau eines Wintergartens, wenn dieser mit 100 % als Wohnfläche zu behandeln ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Wintergarten ganzjährig bewohnbar ist, also genügend Raumhöhe, Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten aufweist und beheizbar ist. Die Beheizbarkeit ist gegeben, wenn es sich um eine fest eingerichtete Heizquelle (z. B. Heizkörper mit Anbindung an die Zentralheizung, Nachtspeicherofen oder ähnliches) handelt.
Die nachträgliche Erstellung von Garagen kann nicht eigenständig gefördert werden, da Garagen nicht zur Wohnfläche rechnen. - bei Bauantrag bzw. tatsächlichem Baubeginn (sofern Bauantrag nicht
erforderlich)
nach dem 31.12.2003
Ausbauten und Erweiterungen werden nicht mehr gefördert, d.h. für den Bau eines Wintergartens oder die Durchführung einer anderen Ausbaumaßnahme wird keine Eigenheimzulage mehr gewährt.
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8. Erhalte ich die Eigenheimzulage auch für eine Wohnung, die ich am Studienort meines Kindes erwerbe und meinem Kind unentgeltlich überlasse? - Erhalte ich für dieses Kind auch die Kinderzulage?
Eigenheimzulage:
Der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 1 EigZuG wird auch gewährt bei voll
unentgeltlicher Überlassung der Wohnung an Angehörige i. S. des § 15 AO; zu
diesem Personenkreis gehören auch eigene Kinder.
Kinderzulage:
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 13.09.2001, IX R 15/99, BStBl
2003 II S. 232) ist hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit
des Kindes auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung
abzustellen. Wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt zum Haushalt des
Anspruchsberechtigten gehört, ist die Voraussetzung für die Kinderzulage
erfüllt. Die Finanzverwaltung hat sich im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 18.02.2003, BStBl 2003 I S. 182 dieser Rechtsauffassung
angeschlossen. Danach erhalten die Anspruchsberechtigten auch für dieses Kind
die Kinderzulage, wenn das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
der Wohnung zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehört hat.
Für noch im Haushalt des Anspruchsberechtigten wohnende Kinder kommt die
Kinderzulage ebenso in Betracht.
Auch ein Kind, das zu Studienzwecken bereits im Zeitpunkt der Anschaffung
oder Herstellung des Objekts auswärtig untergebracht ist, kann noch zum Haushalt
der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen
unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den
Semesterferien in die elterliche Wohnung, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur
Verfügung steht, zurückkehrt.
Auch insoweit hat sich die Finanzverwaltung im oben genannten Schreiben der
Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen (Urteil vom 23.04.2002, IX R 52/99, BStBl 2003 II S. 234).
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9. Ich habe zusammen mit meinem Ehepartner
für ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Objekt die Förderung nach § 10e EStG
erhalten. Das Objekt wurde später verkauft. Vor drei Jahren haben wir ein
Einfamilienhaus (EFH) errichtet, das uns beiden gehört und das wir mit unseren
Kindern zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Für das EFH erhalten wir die EigZul.
Vor zwei Monaten ist mein Ehegatte ausgezogen (zu neuem Lebenspartner). Mit
einer Rückkehr in die gemeinsame Familienwohnung ist nicht mehr zu rechnen.
Wie verhält es sich künftig mit der EigZul?
Ab dem der Trennung folgenden Kalenderjahr wird keine EigZul mehr gewährt, da die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegen. Wegen der früheren Inanspruchnahme der Förderung nach § 10e EStG ist eine Förderung des EFH durch EigZul nicht mehr möglich (sog. Objektverbrauch). Der gemeinsame Bescheid über EigZul wird mit Wirkung für das Folgejahr aufgehoben werden. Die Trennung ist dem Finanzamt mitzuteilen.
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10. Ich habe zusammen mit meinem Ehepartner
für ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Objekt die Förderung nach § 10e EStG
erhalten. Das Objekt wurde später verkauft. Vor drei Jahren haben wir ein EFH
errichtet, das uns beiden gehört und das wir mit unseren Kindern zu eigenen
Wohnzwecken nutzen. Für das EFH erhalten wir die EigZul. Vor zwei Monaten ist
mein Ehegatte bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Den Anteil meines
Ehegatten haben zur Hälfte ich und zur anderen Hälfte die Kinder geerbt.
Wie verhält es sich künftig mit der EigZul?
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde § 6 Abs. 2 EigZulG dahingehend
geändert, dass im Falle des Versterbens eines Ehegatten der überlebende Ehegatte
unabhängig von einem früheren Objektverbrauch die bisherige gemeinsame
Eigenheimzulage insoweit weiterführen kann, als er bereits Miteigentümer war und
er weitere Miteigentumsanteile als Erbe
hinzuerwirbt.
Diese Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei vorstehendem Sachverhalt kann der überlebende Ehegatte nunmehr ab dem Kalenderjahr, das dem Todesjahr folgt, die Zulage in Höhe von ¾ des Höchstbetrags erhalten.
Für den ¼-Anteil, den die Kinder erben, kann die Zulage nur bei den Kindern fortgeführt werden in Höhe von maximal ¼ des Höchstbetrags, wobei dann bei den Kindern Objektverbrauch eintritt.
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11. Vor drei Jahren habe ich zusammen mit
meinem Ehegatten ein EFH errichtet, das uns beiden gehört und das wir zu eigenen
Wohnzwecken nutzen. Für das EFH erhalten wir die EigZul.
Vor zwei Monaten kam mein Ehegatte bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Ich bin
Alleinerbin des Anteils meines Ehegatten.
Wie verhält es sich künftig mit der EigZul?
Es wurde ansonsten noch keine Begünstigung für eine eigengenutzte Wohnung in
Anspruch genommen.
Bisher erfolgte eine gemeinsame EigZul-Festsetzung für die Ehegatten. Ab dem Kalenderjahr, das dem Todesjahr folgt, kommt die gesetzlich vorgesehene Weitergewährung der EigZul im Todesfall eines Ehegatten in Betracht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Das heißt, der überlebende Ehegatte kann für seinen bisherigen Anteil sowie für den hinzugeerbten Anteil die EigZul fortführen. Für ihn erfolgt ab dem Folgejahr eine Neufestsetzung der EigZul.
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12. Wie hoch ist die auszuzahlende Eigenheimzulage (EigZul)?
Die EigZul kann sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen:
1. Fördergrundbetrag:
Bei Bauantrag/Kaufvertrag
vor dem 01.01.2004
5 % der
Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.556,-- Euro,
wenn es sich um eine neue Wohnung
handelt 1 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.250,-- Euro
5 % der
Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.556,-- Euro,
wenn es sich um eine neue Wohnung
handelt
oder
2,5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.278,-- Euro,
wenn die Wohnung beim Kauf älter als Baujahr + 2 Jahre ist,
(z. B. Kauf in 2002, Fertigstellung in 1999),
oder
wenn ein Anbau, Ausbau gefördert
wird.
nach dem 31.12.2003
5 % der
Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.556,-- Euro,
wenn es sich um eine neue Wohnung handelt
1 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.250,-- Euro
1 % der
Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.250,-- Euro
Wie oben, es erfolgt keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neubauten
Ausbauten/Erweiterungen werden nicht mehr gefördert.
2. Kinderzulage:
für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind des Anspruchsberechtigten oder
seines Ehegatten, das zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört
oder gehört hat jährlich 767,-- Euro;
bei Bauantrag/Kaufvertrag nach dem 31.12.2003
beträgt die Kinderzulage 800,-- Euro.
Sind mehrere (nicht miteinander verheiratete) Anspruchsberechtigte Eigentümer
einer Wohnung und haben sie zugleich Anspruch auf die Kinderzulage, dann wird
die Kinderzulage für jeden Anspruchsberechtigten zur Hälfte gewährt.
Die vorstehenden Beträge (1 - 2) werden insgesamt 8 Jahre lang ausbezahlt und dürfen in dieser Zeit die Bemessungsgrundlage (in Ausbau- bzw. Erweiterungsfällen die Hälfte der Bemessungsgrundlage) nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage sind die
Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung (einschließlich der
Anschaffungskosten des Grund und Bodens) bzw. bei Anbauten, Ausbauten
die Kosten der Baumaßnahme.
In Fällen der Anschaffung durch Kaufvertrag nach dem 31.12.2003
gehören Instandsetzungs- und Modernisierungskosten innerhalb von 2 Jahren nach
der Anschaffung zur Bemessungsgrundlage. Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten,
die jährlich üblicherweise anfallen, sind nicht begünstigt.
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13. Ich erhalte seit dem Jahr 2000 EigZul
für meine Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Meine Ehefrau ist
Alleineigentümerin eines von uns bewohnten EFH, für das sie seit 1996 EigZul
(bis 2003) gewährt bekommt.
Ich beabsichtige, eine ETW zu erwerben und diese meiner Mutter unentgeltlich zu
Wohnzwecken zu überlassen.
Erhalte ich für die von meiner Mutter genutzte ETW die EigZul ungeschmälert,
oder wird die für die Genossenschaftsanteile gewährte EigZul angerechnet?
Die EigZul für die Anteile an der Wohnungsbaugenossenschaft wird bis einschl. 2007 gewährt. Wird für die von der Mutter genutzte ETW die "normale" EigZul beantragt, wird hierauf die für die Anteile an der Wohnungsbaugenossenschaft gewährte EigZul angerechnet. Dies bedeutet, dass die EigZul für die ETW um die EigZul für die Genossenschaftsanteile gekürzt wird.
Wie wäre es, wenn die meiner Mutter überlassene ETW von meiner Ehefrau erworben werden würde?
In diesem Fall käme es zu keiner Anrechnung der für die Genossenschaftsanteile gewährten EigZul. Die "zweite" EigZul der Ehefrau würde ungekürzt weiter gewährt, solange die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (gemeinsamer Ehegattenhaushalt) vorliegen.
Wie wäre es, wenn die meiner Mutter überlassene ETW von meiner Ehefrau und mir zu jeweils 50 v. H. (Miteigentum) erworben werden würde?
Bei der Ehefrau käme es zu keiner Anrechnung, beim Ehemann würde die Genossenschaftsförderung auf dessen anteilige EigZul (für die ETW) angerechnet werden.
Hinweis: Erfolgt der Beitritt zur Genossenschaft nach dem 31.12.2003, ist es für die Gewährung der Zulage notwendig, dass eine Genossenschaftswohnung spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.