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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Arbeitnehmer

Inhaltsübersicht:

  1. Ich habe nur Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis bezogen. Bis wann kann ich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen?
  2. Wir sind verheiratet und beide Arbeitnehmer: Was ist für uns günstiger, die Steuerklassenkombination IV/IV, die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren?
  3. Welche Auswirkungen hat die Wahl der Steuerklasse auf das Arbeitslosengeld? Wann ist welche Steuerklasse günstiger?
  4. Meine Ehefrau und ich sind beide berufstätig. Wir haben im laufenden Jahr bereits von der Steuerklassenkombination IV/IV auf III/V gewechselt. Können wir noch einmal auf die Kombination IV/IV zurückwechseln, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen meine Arbeitszeit reduziere?
  5. Warum muss ich in meiner Einkommensteuer-Erklärung das Arbeitslosengeld angeben und wie wirkt es sich auf die Steuer aus?
  6. Meine Ehefrau und ich haben die Steuerklassenkombination III/V. Warum müssen wir Einkommensteuer nachzahlen und wieso wurden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt?

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1. Ich habe nur Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis bezogen. Bis wann kann ich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen?

Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.

Beispiel:

Wer im Jahr 2012 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2016 stellen.

Für 2011 bis spätestens 31.12.2015; für 2010 bis spätestens 31.12.2014; für 2009 bis spätestens 31.12.2013, auch für 2008 ist dies noch bis spätestens 31.12.2012 möglich.

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2. Wir sind verheiratet und beide Arbeitnehmer: Was ist für uns günstiger, die Steuerklassenkombination IV/IV, die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen entscheiden.

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten in etwa gleich viel verdienen. Bei Wahl dieser Kombination wird eine Steuernachzahlung in der Regel vermieden.
  • Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v. H., der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 v. H. des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Der Lohnsteuerabzug kann hier im Einzelfall zu niedrig sein, so dass es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen kann.
  • Das ab 2010 neu eingeführte Faktorverfahren (Steuerklasse "IV-Faktor") ist eine Alternative für Ehegatten, für die die Steuerklassenkombination III/V günstiger ist als die Kombination IV/IV. Es berücksichtigt bereits beim Lohnsteuerabzug weitestgehend die individuellen Vorteile des einkommensteuerlichen Splittingverfahrens. Die Gesamtlohnsteuerbelastung für beide Ehegatten ist hier zwar etwas höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Dafür bewirkt es aber eine angemessene Verteilung der lohnsteuerlichen Belastung zwischen den Ehegatten und vermeidet Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung.

Hinweis:

Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums können Ehegatten unverbindlich den für sie geltenden Faktor berechnen und die lohnsteuerlichen Belastungen nach dem Faktorverfahren sowie bei Anwendung der Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV vergleichen.

Durch die Wahl der Steuerklassenkombination können Sie in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergibt.

Bei Wahl des Faktorverfahrens oder der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und auch künftig mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, kann das Finanzamt im Hinblick auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Dadurch kann ein aufgrund Ihrer Steuerklassenkombination zu geringer Lohnsteuerabzug bereits im Laufe des Jahres korrigiert werden.

Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahressteuer. Die Jahressteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst.

Bitte denken Sie auch daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann.

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3. Welche Auswirkungen hat die Wahl der Steuerklasse auf das Arbeitslosengeld? Wann ist welche Steuerklasse günstiger?

Die Steuerklassenwahl (bzw. ab 2010 das Faktorverfahren) kann auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.

Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn Sie damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber befragen.

4. Meine Ehefrau und ich sind beide berufstätig. Wir haben im laufenden Jahr bereits von der Steuerklassenkombination IV/IV auf III/V gewechselt. Können wir noch einmal auf die Kombination IV/IV zurückwechseln, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen meine Arbeitszeit reduziere?

Nein.

Ehegatten, die beide berufstätig sind, können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder V/III wählen.

Im Kalenderjahr kann grundsätzlich nur ein Steuerklassenwechsel beantragt werden. Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Beginn des Kalendermonats erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag kann nur bis zum 30.11. des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten.

Ein weiterer Steuerklassenwechsel kann nur beantragt werden, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, weil sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen worden ist. Die Reduzierung der Arbeitszeit rechtfertigt dagegen keinen erneuten Steuerklassenwechsel.

Tipp!

Sie sollten möglichst bald nach Ablauf des Kalenderjahrs Ihre Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, damit Ihnen die wegen der nunmehr ungünstigen Steuerklassenwahl evtl. zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder erstattet wird.

Außerdem sollten Sie sich unverzüglich mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen, damit Ihnen dieses zumindest für das nächste Jahr bereits die für Sie günstigste Steuerklassenkombination bescheinigt. Hierfür steht Ihnen der Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel für Ehegatten" zur Verfügung.

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5. Warum muss ich in meiner Einkommensteuer-Erklärung das Arbeitslosengeld angeben und wie wirkt es sich auf die Steuer aus?

Das Arbeitslosengeld (bzw. allgemein: Lohnersatzleistungen) ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Arbeitslosengeld II (ab 2005) unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und ist deshalb nicht anzugeben.

Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Er bewirkt aber, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist, d. h. die steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn man auch die steuerfreien Leistungen besteuern würde.

Hinweis:

Mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayer. Landesamts für Steuern können Sie die betragsmäßige und prozentuale steuerliche Belastung infolge des Progressionsvorbehalts individuell ermitteln.

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6. Meine Ehefrau und ich haben die Steuerklassenkombination III/V. Warum müssen wir Einkommensteuer nachzahlen und wieso wurden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt?

Nach dem für die Steuerklasse V entwickelten Tarif wird als Lohnsteuer grundsätzlich der Betrag erhoben, der sich ergibt, wenn von der für den gemeinsamen Arbeitslohn beider Ehegatten geschuldeten Lohnsteuer die vom Ehegatten mit der Steuerklasse III entrichtete Lohnsteuer abgezogen wird.

Da den Arbeitgebern der Ehegatten jeweils nur der von ihnen selbst ausgezahlte Arbeitslohn bekannt ist, nicht aber der Arbeitslohn beider Ehegatten, wird bei der Bemessung der Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V von einer gesetzlichen Fiktion ausgegangen. Danach wird unterstellt, dass der Arbeitslohnanteil des Ehegatten mit der Steuerklasse V 40% des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt.

Trifft dieses Verhältnis der Arbeitslöhne zueinander zu, so entspricht idealerweise die während des Jahres insgesamt einbehaltene Lohnsteuer der Einkommensteuer für das betreffende Kalenderjahr.

Ist der Arbeitslohnanteil des geringer verdienenden Ehegatten aber weniger als 40% des gemeinsamen Arbeitslohns beider Ehegatten, so ist der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V nicht ausreichend. Das Finanzamt muss daher den fehlenden Steuerbetrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch Festsetzung einer Einkommensteuernachzahlung nacherheben.

Ist davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse im Folgejahr nicht wesentlich ändern, so setzt das Finanzamt zur Vermeidung einer künftigen Nachzahlung auch Einkommensteuervorauszahlungen (vierteljährlich) fest.

Hinweis: Anstelle der Steuerklassenkombinationen III/V können Sie seit dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen. Nähere Einzelheiten finden Sie hier:

Auswirkungen des Bürgerentlastungsgesetzes auf Arbeitnehmer mit Steuerklasse III und V

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung erhielten in den letzten Monaten viele Bürger eine Zahlungsaufforderung ihres Finanzamts, mit der erstmals Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden. Die Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung aller Abzüge bei der letzten Steuerberechnung des Finanzamts ergeben hat. Dabei werden auch der aktuelle Lohnsteuertarif 2010 sowie weitere Gesetzesänderungen berücksichtigt, die Einfluss auf die Höhe der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge haben. Ab 2010 wird hiernach von einem niedrigeren Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber ausgegangen. Bei den Steuerklassen V und VI wird durch die erstmalige Berücksichtigung einer Mindestvorsorgepauschale beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sowie allgemein durch einen höheren Grundfreibetrag weniger Lohnsteuer einbehalten.

Nach dem sog. Bürgerentlastungsgesetz (Krankenversicherung) werden zudem die in 2009 geleisteten tatsächlichen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen nunmehr auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für 2010 nach einem besonderen Berechnungsmodus berücksichtigt. Diese gesetzlichen Vorgaben führen dazu, dass bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V erstmals Vorauszahlungen festgesetzt werden. Dies liegt insbesondere daran, dass in diesen Fällen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber eine Vorsorgepauschale von 4.900 Euro (3.000 Euro in Steuerklasse III + 1.900 Euro in Steuerklasse V) berücksichtigt wird. Bei der Vorauszahlungsberechnung - wie auch bei der späteren Einkommensteuerberechnung – wird aber keine Vorsorgepauschale steuermindernd mehr angesetzt. Dafür werden nun die tatsächlichen Beiträge berücksichtigt.

Vorauszahlungen können künftig nur durch einen Steuerklassenwechsel nach IV/IV vermieden werden. Informationen dazu können im Internet (www.bmf-steuerrechner.de) abgerufen werden.

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