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Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen verpflichtet, auch ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die Grundlagen hierfür wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz, BGBl I 2008 S. 2850) und das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010, BGBl I 2010 S. 1768) geschaffen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick, welche Erklärungen nunmehr im einzelnen elektronisch abzugeben sind.
Inhaltsübersicht:
- Einkommensteuererklärung
- Andere Jahressteuererklärungen
- Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
- Steueranmeldungen
- Authentifizierung
- Härtefälle
- Weitere Informationen
Einkommensteuererklärung
Beginnend mit der Einkommensteuererklärung 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Dies gilt auch für die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung), wenn der Gewinn nach $ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermittelt wird.
Gewinneinkünfte sind Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a, § 14, § 14a Einkommensteuergesetz)
- aus Gewerbebetrieb (§ 15, § 16, § 17 Einkommensteuergesetz)
- aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz)
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen.
Die elektronische Übermittlung ist aber auch in diesen Fällen möglich und bietet auch hier viele Vorteile, die die Steuererklärung auf Papier nicht leisten kann.
10+1 gute Gründe für die elektronische Abgabe der Steuererklärung
Hinweis!
Für beschränkt Steuerpflichtige ist die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung derzeit aus technischen Gründen noch nicht möglich.
Andere Jahressteuererklärungen
Unabhängig vom Vorliegen von Gewinneinkünften besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch für:
- Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden,
- Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011,
- Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011,
- Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume.
Hinweis!
Die elektronische Übermittlung von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung mit mehr als 10 Beteiligten ist derzeit aus technischen Gründen noch nicht möglich.
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, sind auch Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5b EStG.
Steueranmeldungen
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung und die Zusammenfassende Meldung, sowie die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG müssen bereits seit dem Jahr 2005 elektronisch übermittelt werden. Für die Kapitalertragsteueranmeldung gilt die Verpflichtung seit dem Jahr 2009.
Authentifizierung
Idealerweise werden Steuererklärungen authentifiziert, also vollkommen papierlos übermittelt.
Das hierfür erforderliche Softwarezertifikat erhalten Sie kostenlos nach einer Registrierung im ElsterOnline-Portal.
Mit Ausnahme der Kapitalertragsteueranmeldungen, der Körperschaftsteuererklärungen und der Feststellungserklärungen können Steuererklärungsdaten derzeit zwar auch noch ohne Authentifizierung elektronisch übermittelt werden. Bei Jahressteuererklärungen ist jedoch die zusätzliche Einreichung der ausgedruckten und unterschriebenen komprimierten Steuererklärung erforderlich.
Für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung einer Sondervorauszahlung und die Zusammenfassende Meldung, die ab 1.1.2013 abzugeben sind, ist nur noch die authentifizierte Übermittlung möglich.
Merkblatt "Neuregelungen für Unternehmer und Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2013" (PDF, 1 Seite, 509 KB)
Härtefälle
Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Abgabe von Erklärungen in herkömmlicher Form zulassen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie insbesondere auch unter
- www.esteuer.de
- www.elsteronline.de
- www.elster.de
- Merkblatt "Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen - Neuregelungen ab 2012" (PDF, 2 Seiten, 117 KB)
- Flyer "ELSTER für Steuerberaterinnen und Steuerberater" (PDF, 6 Seiten, 1,22 MB)