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Aktuelle technische Informationen rund um ELSTER und ElsterFormular
Hauptinhaltsbereich
Arbeitgeber und Unternehmer
Als Arbeitgeber und Unternehmer werden Sie auch folgende Themen interessieren:
- Verpflichtung zu Komfort und Sicherheit
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen
- Jahressteuererklärungen
- Lohnsteuerbescheinigung
- Komfort und Sicherheit auch bei der Steuerzahlung
- Weitere Informationen
Verpflichtung zu Komfort und Sicherheit
Arbeitgeber müssen die laufenden Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Lohnsteuerbescheinigungsdaten der einzelnen Arbeitnehmer grundsätzlich auf elektronischem Weg an die Steuerverwaltung übermitteln. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gilt auch für das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren und ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch für die Jahressteuererklärungen von Unternehmen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elster / Verpflichtung zur elektronischen Abgabe
Die Steuerverwaltung trägt damit der Tatsache Rechnung, dass heute fast alle Unternehmen über EDV-gestützte Buchhaltungssysteme verfügen. Durch die elektronische Kommunikation mit dem Finanzamt werden die im Unternehmen vorhandenen elektronischen Daten medienbruchfrei und ohne fehleranfällige Übertragung auf ein Papierformular für die Steuererklärung genutzt.
Auch der Aufwand und die Risiken einer Übermittlung per Post oder Kurier gehören der Vergangenheit an. Arbeitgeber und Unternehmer können so die kurzen Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung voll ausnutzen.
Die elektronische Kommunikation bedeutet damit wesentliche Kosten- und Zeitvorteile für Bürger und Verwaltung.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen
Für die elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen gibt es die folgenden beiden alternativen Möglichkeiten:
- Das amtliche Steuererklärungsprogramm ElsterFormular bzw. eine andere (kommerzielle) Steuersoftware, in die das Datenübertragungsmodul ELSTER integriert ist.
Die Datenerfassung erfolgt dabei zunächst offline über das auf Ihrem PC installierte Programm. Erst zur Versendung der Daten wird der Internetzugang benötigt. - Das Internet-Portal ElsterOnline.
Hierzu benötigen Sie lediglich eine gängige Internet-Browsersoftware, die Installation eines speziellen Programms auf Ihrem PC ist nicht erforderlich. Die Dateneingabe erfolgt online über ein Internetseiten-Formular.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Rubrik unter Die „ELSTER-Familie“.
Jahressteuererklärungen
Für die elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärungen stellt die Finanzverwaltung das amtliche Steuererklärungsprogramm ElsterFormular kostenlos zur Verfügung. Die Übermittlung kann auch durch eine andere (kommerzielle) Steuersoftware erfolgen, in die das Datenübertragungsmodul ELSTER integriert ist.
Lohnsteuerbescheinigung
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten der Arbeitnehmer erfolgt meist durch kommerzielle Lohnbuchhaltungsprogramme, in die heute das von der Steuerverwaltung entwickelte Softwaremodul ElsterLohn integriert ist.
Daneben können Arbeitgeber diese Daten auch mit Hilfe des amtlichen Steuererklärungsprogramms ElsterFormular oder über das ElsterOnline-Portal übermitteln.
Die Lohnsteuerbescheinigungsdaten müssen der Steuerverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres vorliegen.
Vom Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Eine elektronische Bereitstellung ist ebenfalls möglich. Über die Steueridentifikationsnummer der Arbeitnehmer werden die Lohnsteuerbescheinigungsdaten in die Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer übernommen.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gibt es nur in bestimmten Fällen der geringfügigen Beschäftigung – Minijob - (vgl. § 41b Absatz. 3 EStG). Für diese Ausnahmefälle steht der Vordruck „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zur Verfügung (vgl. Rubrik Formulare/Lohnsteuer).
Komfort und Sicherheit auch bei der Steuerzahlung
Die in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Lohnsteuer-Anmeldung errechneten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig. Es gilt nur eine kurze Zahlungsschonfrist von drei Tagen.
Bei Scheckzahlungen gilt erst der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Einzahlungstag. Erst zu diesem Zeitpunkt gilt die Zahlung als wirksam geleistet. Fällt nach dieser Drei-Tage-Regelung das Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet gemäß § 108 Absatz 3 AO diese Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Geht der geschuldete Betrag zu spät beim Finanzamt ein, entsteht kraft Gesetzes für jedes angefangene Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% des geschuldeten Steuerbetrages.
Adäquaten Komfort und Sicherheit auch bei der Steuerzahlung erreichen Arbeitgeber und Unternehmer durch Nutzung des bewährten Lastschrifteinzugsverfahrens.
Der automatische Bankeinzug per Lastschriftverfahren garantiert den rechtzeitigen Eingang ihrer Steuerzahlung und schützt sie damit zuverlässig vor der Entstehung von Säumniszuschlägen.
Alles Wissenswerte zum Lastschrifteinzugsverfahren sowie den Vordruck für die Teilnahmeerklärung zum Download finden Sie unter der Rubrik Formulare/Steuerzahlung
