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Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern und Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
Der Lohnsteuerabzug ist so bemessen, dass die während des Kalenderjahres vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer im Regelfall der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers entspricht. Arbeitnehmer sind daher nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Welche Fälle dies sind, regelt § 46 EStG.
- Soweit Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung zu fertigen und abzugeben, ist die Erklärung grundsätzlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einzureichen; für das abgelaufene Kalenderjahr 2012 also bis 31.05.2013. Ist für Sie vorhersehbar, dass Sie diesen Termin wesentlich überschreiten werden, kann das Finanzamt die Frist (auch telefonisch) verlängern, wenn Sie hierfür triftige Gründe vortragen. Näheres zu Steuererklärungsfristen und Fristverlängerungen regelt ein gleichlautender Ländererlass, den Sie in unserer Rubrik Aktuelles/Termine und Fristen finden.
- Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, können Arbeitnehmer zur Erstattung überzahlter Lohnsteuer eine Einkommensteuerveranlagung beantragen. Die Antragstellung erfolgt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Diese muss innerhalb der allgemeinen Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren beim zuständigen Finanzamt eingehen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.
Beispiel:
Zur Erstattung überzahlter Lohnsteuer für das Jahr 2012 kann der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2012 bis spätestens 31.12.2016 gestellt werden.