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Jahressteuergesetz 2008
Änderungen bei der Lohnsteuer

Die wesentlichen Änderungen im Lohnsteuerrecht durch das Jahressteuergesetz 2008 sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt. Soweit nicht anders angegeben sind die Neuregelungen nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes erstmals für den Lohnsteuerabzug 2008 anzuwenden.

Inhaltsübersicht

  1. Ermittlung der Lohnsteuer
  2. Vorsorgepauschale / Lohnsteuerbescheinigung
  3. „ELSTER Lohn II“ - Abschaffung des Lohnsteuerkartenverfahrens ab 2011
  4. Vorerst nicht beschlossen: Anteilsverfahren

1. Ermittlung der Lohnsteuer (§ 39b Abs. 1 Sätze 1 bis 6 EStG)

Das Berechnungsschema für die Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrages wurde vereinfacht. Künftig ist als erster Rechenschritt der laufende Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Dieser wird um den Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG und den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG vermindert. Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge nach § 39a Abs. 1 EStG werden jeweils auf den Jahresbetrag hochgerechnet und vom Jahresarbeitslohn abgezogen bzw. ihm hinzugerechnet. Als letzter Rechenschritt werden wie bisher Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgezogen (§ 39a Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 EStG).

Nach der Neuregelung darf der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt werden. Dies wird damit begründet, dass der Zuschlag die Funktion hat, den bei Versorgungsbezügen weggefallenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu ersetzen, der bei jedem Arbeitnehmer nur einmal – in dem nach Steuerklasse I bis V besteuerten ersten Dienstverhältnis – berücksichtigt werden darf.

Die noch im Gesetzentwurf vorgesehene Abschaffung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG) ist nicht Gesetz geworden. Insoweit verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.

2. Vorsorgepauschale / Lohnsteuerbescheinigung (§§ 10c; 41b EStG)

Nach der Neuregelung des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG reicht es für die Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale künftig aus, dass der Arbeitnehmer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erwirbt. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob diese Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge i.S.d. § 3 Nr. 63 EStG erworben wurde. Die Kürzung kann folglich auch bei Alleingesellschaftern / Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften eingreifen; bei mehreren Gesellschaftern muss nicht mehr geprüft werden, in welchem Verhältnis Versorgungsanwartschaften und Beteiligungsquoten zueinander stehen. Gesellschafter / Geschäftsführer mit Versorgungszusage werden damit im Ergebnis Beamten gleichgestellt; dies gilt auch im Hinblick auf die Kürzung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG.

Die Gewährung der ungekürzten Vorsorgepauschale wurde nicht mehr als gerechtfertigt angesehen, da diese eine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung unterstellt.

In der Lohnsteuerbescheinigung ist in derartigen Fällen nur noch der Großbuchstabe B (§ 41b Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu bescheinigen. Die zusätzliche Bescheinigung des Großbuchstabens V bei steuerfreien Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG wurde ersatzlos aufgehoben (bisher: § 41b Abs. 1 Nr. 8 EStG).

3. „ELSTER Lohn II“ - Abschaffung des Lohnsteuerkartenverfahrens ab 2011 (§ 39e EStG)

Mit „ELSTER Lohn II“ soll das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren vollständig durch eine elektronische Lösung ersetzt werden. Grundnorm des neuen Verfahrens ist § 39e EStG.

Bereits umgesetzt ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b EStG, die an die Stelle der früheren Papierbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte getreten ist („ELSTER Lohn I“). Die Funktion der Lohnsteuerkarte bezieht sich derzeit nur noch darauf, die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale wie Lohnsteuerklasse, Kirchenangehörigkeit usw. zu transportieren. Dies führt zu einem doppelten Medienbruch:
Die Gemeinde druckt die elektronisch gespeicherten Daten auf die Lohnsteuerkarte.
Der Arbeitgeber übernimmt diese Daten vom Papier in seine elektronische Lohnbuchhaltung. Auch wenn sich nichts geändert hat, ist jährlich für jeden Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte zu bearbeiten.

Künftig sollen auch die auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte abgedruckten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch übermittelt werden. Lohnsteuerkarten werden dann nicht mehr ausgestellt.

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden beim Bundeszentralamt für Steuern in einem Datenpool unter der steuerlichen Identifikationsnummer verwaltet. Die lohnsteuerlich relevanten Daten werden dann von den Meldebehörden (insbes. Religionszugehörigkeit, Ehegatte und dessen Religionszugehörigkeit, Kinder) und von den Finanzämtern (insbes. Freibeträge, Kinder über 18) in den Datenpool eingestellt. Der Datenpool soll die Bezeichnung „ELSTAM“ (= Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) tragen.

Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers elektronisch zur Verfügung. Die Abzugsmerkmale gelten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses; sie müssen also nicht jährlich bearbeitet werden. Über Änderungen informiert das Bundeszentralamt den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann eine Härtefallregelung beantragen, wenn er z.B. nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt oder ihm die Internetnutzung altersbedingt nicht zumutbar ist. Der Arbeitgeber erhält in diesem Fall die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in Papierform vom Betriebstättenfinanzamt als sog. „Abzugsbescheinigung“ (§ 39e Abs. 8 EStG).

Zeitplan für ELSTER Lohn II:
Gemäß § 39e Abs. 9 Satz 2 EStG werden Kartonlohnsteuerkarten letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dementsprechend erstmals für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab 2011 anzuwenden. Der genaue Zeitpunkt, ab wann die Arbeitgeber Daten aus dem Datenpool abrufen können, soll durch BMFSchreiben bekannt gegeben werden.

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale setzen die Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b AO voraus, die in 2008 erfolgen soll. Gem. § 39e Abs. 9 Satz 3 EStG tragen die Gemeinden die Identifikationsnummern auf den Lohnsteuerkarten 2009 und 2010 ein, damit diese den Arbeitgebern auf schnelle und einfache Weise bekannt werden.

4. Vorerst nicht beschlossen: Anteilsverfahren

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah optional neben den bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V auch ein sog. Anteilsverfahren bei beiderseits berufstätigen Ehegatten vor (§ 39e des Entwurfs). Der Lohnsteuerabzug sollte sich in diesen Fällen nach dem prozentualen Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne der Ehegatten richten.

Gegen dieses Verfahren wurden jedoch datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht, da der Arbeitgeber anhand des Prozentsatzes seines Arbeitnehmers auf das Familieneinkommen hochrechnen könnte. Im Hinblick darauf hat der Bundestag das Anteilsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beschlossen. Es ist jedoch unverändert vorgesehen, zum 01.01.2009 ein Anteilssystem einzuführen.

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