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Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
("Hilfen für Helfer")
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist am 10. Oktober 2007 in Kraft getreten.
Hier ein Überblick über die einzelnen Neuregelungen:
1. Gemeinnützigkeitsrecht
Die bislang in der Anlage 1 zu 48 EStDV aufgezählten gemeinnützigen Zwecke wurden redaktionell überarbeitet, in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO übernommen und die Anlage 1 aufgehoben. Der Katalog in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO ist nunmehr im Grundsatz abschließend, d.h. die von der Körperschaft geförderten Zwecke müssen hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den im Gesetz genannten Zwecken identisch sein. Fällt der verfolgte Zweck nicht unter diese Aufzählung, kann er gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird. Für die Erklärung als gemeinnützig ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 AO in jedem Land zentral eine Behörde zuständig. Welche Behörde dies in Bayern sein wird, steht noch nicht fest.
In den Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wurde der Zweck „Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke“ in der Ziffer 25 neu aufgenommen.
In der Ziffer 3 wurde zur Klarstellung der Begriff „Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens“ zeitgemäß angepasst, so dass neben den bisher begünstigten
Tätigkeiten nun auch ausdrücklich die Förderung der gesundheitlichen Prävention
und der gesundheitlichen Selbsthilfe i.S.d. §§ 20 bis 24 des SGB V unter den
gemeinnützigen Zweck fallen.
Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in § 64 Abs. 3 AO, die Zweckbetriebsgrenze gem. § 67b Abs. 1 AO sowie die Umsatzgrenze für die Vorsteuerpauschalierung gem. § 23a UStG werden von 30.678 auf 35.000 EUR angehoben.
Weitere Änderungen betreffen die Ausnahmen von der Unmittelbarkeit gem. § 58 Nr. 3 und Nr. 4 AO. Es wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass die Überlassung von Arbeitskräften sowie Räumen auch dann unschädlich ist, wenn sie an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt.
Des Weiteren wurde die Ausnahmebestimmung zur Vermögensbindung in § 61 Abs. 2 AO aufgehoben. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass es keine zwingenden Gründe gibt, die eine steuerbegünstigte Körperschaft daran hindern, eine bestimmte Empfängerkörperschaft zu benennen oder einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck anzugeben. Die betroffenen Körperschaften müssen ihre Satzung jedoch erst dann anpassen, wenn diese aus anderen Gründen ohnehin geändert wird.
2. Spendenrecht
2.1 Spendenbegünstigte Zwecke, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Zur Beschreibung der spendenbegünstigten Zwecke verweist § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG nunmehr auf die §§ 52 bis 54 AO, d.h. alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO sind auch spendenbegünstigt. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob gemeinnützige Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Die Anlage 1 zu § 48 EStDV wurde daher aufgehoben (s.o.).
Durch die Neuregelung sind nunmehr auch Körperschaften, die das Wohlfahrtswesen fördern, ohne an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen zu sein, spendenbegünstigt. Dies gilt ebenfalls für Körperschaften, die den Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO fördern.
Mit der Änderung des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch der Anwendungsbereich des Buchwertprivilegs gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG entsprechend erweitert.
2.2 Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Abzug von Zuwendungen, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind einheitlich bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern abzugsfähig. Der bisherige besondere Höchstbetrag von 20.450 EUR für Zuwendungen an Stiftungen wurde ersatzlos aufgehoben. Für den Spendenabzug muss insoweit nicht mehr nach dem geförderten Zweck oder nach der Rechtsform des Empfängers differenziert werden.
2.3 Spendenvortrag, § 10b Abs. 1 Sätze 9 und 10 EStG
Die bisherige Sonderregelung für Großspenden ab 25.565 EUR in § 10b Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG a. F. wurde aufgehoben. Stattdessen sieht die Neuregelung vor, dass Zuwendungen, welche die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, nach Maßgabe des § 10d EStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Ein Rücktrag ist nicht mehr möglich.
Für den Spendenvortrag kommt es somit nicht mehr darauf an, wie hoch die einzelne Spende ist, welcher Zweck gefördert wird oder in welchem Veranlagungszeitraum die Spende geleistet wird.
Hinweis:
Für (alte) Großspendenvorträge bleibt es bei der bisherigen Regelung (10 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte und ggf. erhöht um 20.450 Euro).
2.4 Abzug von Mitgliedsbeiträgen, § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG
Wie bisher ist der Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften ausgeschlossen, die den Sport, die Heimatpflege und Heimatkunde oder sog. Freizeitzwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO) fördern. Bei der Förderung kultureller Zwecke wird gem. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG nach wie vor zwischen kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig) und der rein altruistischen Förderung von Kunst und Kultur differenziert. Im letztgenannten Fall stehen Vergünstigungen für den Besuch einer geförderten Einrichtung nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/5200 vom 03.05.2007, Seite 16) dem Abzug der Mitgliedsbeiträge nicht entgegen. Die Verwaltung hat dazu zwar bislang die gegenteilige Auffassung vertreten; die Anwendung des BMF-Schreibens vom 19.01.2006, BStBl. I S. 216 wurde jedoch durch das BMF-Schreiben vom 13.12.2006, BStBl. I 2007 S. 75 „bis auf Weiteres“ ausgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind somit entsprechend der bisherigen Praxis auch künftig abzugsfähig, selbst wenn die geförderte Einrichtung dem Mitglied der fördernden Körperschaft Vergünstigungen wie z.B. freien oder ermäßigten Eintritt gewährt; vgl. § 10b Abs. 1 Satz 7 EStG.
2.5 Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, § 10b Abs. 1a EStG
Der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von 307.000 auf 1.000.000 EUR angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich der Neugründung einer Stiftung geleistet werden, so dass auch Zustiftungen begünstigt sind.
Nach der Gesetzesbegründung gilt die steuerliche Behandlung von Vermögensstockspenden auch zugunsten von bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung errichteten Stiftungen, und zwar erstmals für Aufstockungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums ab Gründung der Stiftung und bis zur Höhe der Differenz zwischen dem bisher steuerlich geltend gemachten Abzugsbetrag (höchstens 307.000 EUR) und dem neuen Höchstbetrag von 1 Mio. EUR.
2.6 Spendenhaftung, § 10b Abs. 4 Sätze 2 ff. EStG; § 9 Abs. 3 Sätze 2 ff. KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 13 ff. GewStG
Die Spendenhaftung wurde an die durchschnittliche steuerliche Auswirkung bei den einzelnen Steuerarten angepasst. Der Haftungssatz wurde dementsprechend bei der ESt und der KSt von 40% auf 30% des zugewendeten Betrages abgesenkt und bei der GewSt von 10% auf 15% angehoben.
2.7 Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 Abs. 2 EStDV
Zuwendungen auf Sonderkonten „zur Linderung der Not“ in Katastrophenfällen gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV konnten bislang grundsätzlich nur für mildtätige Zwecke verwendet werden. Durch die neue Formulierung „zur Hilfe“ wird in solchen Fällen auch die Förderung anderer steuerbegünstigter Zwecke ermöglicht.
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV wurde von 100 auf 200 EUR verdoppelt.
Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers, bisheriger 2. HS. in § 50 Abs. 2 Satz 3 EStDV) sind entbehrlich.
2.8 Muster für Zuwendungsbestätigungen
Die Muster für Zuwendungsbestätigungen (ESt-Handbuch, Anhang 37) wurden mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.12.2007 an die neue Rechtslage angepasst und können in unserer Rubrik Download von Vordrucken / Spenden heruntergeladen werden.
Hinweis:
Die Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden durch das
BMF-Schreiben vom 30.08.2012 erneut geändert.
3. Erhöhung der Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG
Die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde von 1.848 auf 2.100 EUR erhöht. Der Anwendungsbereich bleibt unverändert.
Die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG bzw. R 3.12 LStR wurde entsprechend angepasst und der steuerfreie Monatsbetrag von 154 auf 175 € angehoben.
4. Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich, § 3 Nr. 26a EStG
Im parlamentarischen Verfahren wurde mit der Nr. 26a in § 3 EStG eine neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft eingeführt. Begünstigt sind alle Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO (z.B. Tätigkeit als Funktionär, Gerätewart usw.).
Der Freibetrag beläuft sich gem. § 3 Nr. 26a EStG auf 500 EUR im Jahr. Er kann für die jeweilige Tätigkeit nicht zusätzlich zu den Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur insoweit abgezogen werden, als sie den nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrag übersteigen.
Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Steuerermäßigung für ehrenamtliche Arbeit von 300 EUR (§ 34h EStG-E, sog. „Zeitspenden“) ist nicht Gesetz geworden.
5. Rückwirkende Anwendung ab 01.01.2007
Die genannten Neuregelungen treten mit Ausnahme des § 23a UStG (01.01.2008) rückwirkend ab dem 01.01.2007 in Kraft. Für Spenden, die in 2007 geleistet werden, kann der Steuerpflichtige gem. § 52 Abs. 24b EStG jedoch für die Anwendung des bisherigen Rechts optieren, z.B. um eine Großspende zurückzutragen.