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Hauptinhaltsbereich
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Änderungen bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 3950ff) ergeben sich folgende Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes:
- Änderung bei der Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen nach § 13a ErbStG
- Steuersätze für die Steuerklasse II, § 19 Abs. 1 ErbStG
- 3. Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG
- Anwendung
- Weitere Informationen
1. Änderung bei der Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen nach § 13a ErbStG
1.1 Regelverschonung
1.1.1 Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1 ErbStG
Die für die Lohnsummenregelung maßgebende Frist beträgt fünf Jahre (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG n. F.). Die Mindestlohnsumme wird auf 400 Prozent gesenkt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG n. F.). Die Lohnsummenregelung ist erst anzuwenden, wenn der Betrieb mehr als zwanzig Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG n. F.).
1.1.2 Behaltensregelung nach § 13a Abs. 5 ErbStG
Die für die Behaltensregelung maßgebende Frist beträgt fünf Jahre.
1.2 Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG
1.2.1 Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG
Die für die Lohnsummenregelung maßgebende Frist beträgt sieben Jahre. Die Mindestlohnsumme wird auf 700 Prozent gesenkt. Die Lohnsummenregelung ist erst anzuwenden, wenn der Betrieb mehr als zwanzig Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG n. F.).
1.2.2 Behaltensregelung nach § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG
Die für die Behaltensregelung maßgebende Frist beträgt sieben Jahre.
2. Steuersätze für die Steuerklasse II, § 19 Abs. 1 ErbStG
Die Steuersätze für die Steuerklasse II wurden neu festgelegt. Es gelten von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs abhängige gestaffelte Steuersätze zwischen 15 Prozent und 43 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG n. F.).
Die neuen Steuersätze finden Sie in unserer Rubrik Steuerinfos / Häufig gestellte Fragen und Antworten / Erbschaft- und Schenkungsteuer.
3. Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG
3.1 Änderung § 19a Abs. 3 ErbStG
Durch die Änderung des § 19a Abs. 3 ErbStG wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem gesamten Vermögensanfall auch letzter um die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zu kürzen ist.
3.2 Änderung § 19a Abs. 5 ErbStG
Die Behaltensfrist für den Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG wird entsprechend der Änderungen bei der Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen auf fünf bzw. sieben Jahre herabgesetzt.
4. Anwendung
Die Änderungen von § 13a ErbStG und § 19a Abs. 5 ErbStG gelten rückwirkend für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist oder entsteht (§ 37 Abs. 3 ErbStG n. F.).
Wurde für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 entstanden ist, ein Antrag nach Art. 3 Abs. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 gestellt, sind nach Art. 14 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums § 13a ErbStG und § 19a Abs. 5 ErbStG in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
Die Änderungen des § 19 Abs. 1 und des § 19a Abs. 3 ErbStG finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG n. F.)