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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

  1. Einführung von Buchführungsgrenzen für Einzelkaufleute (§ 241a HGB)
  2. Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1; Abs. 1a EStG)
  3. Bewertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und Nr. 3a Buchst. f EStG)

Durch das BilMoG soll das HBG – Bilanzrecht modernisiert, vereinfacht und an inter-nationale Entwicklungen angepasst werden. Das Gesetz vom 25.05.2009 wurde im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Seite 1102 verkündet.

Steuerlich sind vor allem folgende Neuregelungen von Bedeutung:

1. Einführung von Buchführungsgrenzen für Einzelkaufleute (§ 241a HGB)

Gem. § 241a HGB sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren (bei Neugründung: ein Jahr) der Jah-resüberschuss unter 50.000 und die Umsatzerlöse unter 500.000 € liegen. Für die Prüfung, ob diese Grenzen überschritten werden, muss kein Abschluss nach han-delsrechtlichen Grundsätzen aufgestellt werden. Vielmehr soll es nach den Ausfüh-rungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf für die Anwendung der Befreiung genügen, „wenn nach überschlägiger Ermittlung unter Berücksichtigung der handels-rechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht zu erwarten ist“.

Über § 140 AO wirkt sich diese Neuregelung auch steuerlich aus; sie ist weitgehend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit den steuerrechtlichen Buchführungsgren-zen des § 141 AO. In der Praxis wird daher vermehrt die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG in Betracht kommen.

Gem. Art. 66 Abs. 1 EGHGB gilt § 241a HGB bereits rückwirkend ab 2008 (Ge-schäftsjahr, das nach dem 31.12.2007 beginnt).

2. Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1; Abs. 1a EStG)

Durch das BilMoG wurde der bisher in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. geregelte Grund-satz der umgekehrten bzw. formellen Maßgeblichkeit aufgehoben. Steuerliche Wahl-rechte (z.B. Bildung steuerfreier Rücklagen, Sonderabschreibungen, erhöhte Abset-zungen) kann der Unternehmer deshalb künftig unabhängig von den Ansätzen in der Handelsbilanz ausüben. Die Vorschriften des Handelsrechts, welche bisher die Übernahme steuerlicher Werte in die Handelsbilanz ermöglichen (insbesondere §§ 247 Abs.3, 254, 273, 279, 281 HGB), wurden aufgehoben.

Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist gem. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG, dass Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu füh-rende Verzeichnisse aufgenommen werden (ähnlich § 6c Abs. 2 EStG). Nicht geän-dert wurde allerdings die Regelung zum Buchnachweis bei Inanspruchnahme des § 6b EStG (Abs. 4 Satz 1 Nr. 5).

Unverändert bleibt grundsätzlich die materielle Maßgeblichkeit der handelsrechtli-chen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Als Aus-nahme dazu regelt der neue Satz 1 in § 5 Abs. 1a EStG ausdrücklich ein Saldie-rungsverbot von Aktiva und Passiva. Das in § 246 Abs. 2 HGB neu eingeführte han-delrechtliche Saldierungsgebot für Altersvorsorgeverpflichtungen und Deckungskapi-tal gilt daher nicht für die steuerliche Gewinnermittlung.

Anwendung:

Die handelsbilanzrechtlichen Änderungen sind gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB zwingend für ab dem 01.01.2010 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden; fakulta-tiv können die neuen Bilanzierungsregeln – jedoch nur in ihrer Gesamtheit – gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB bereits ein Jahr früher angewendet werden. Für Son-derposten mit Rücklagenanteil und steuerliche Abschreibungen unter Geltung des bisherigen Rechts besteht gem. Art. 67 Abs. 3 und 4 EGHGB grundsätzlich das Wahlrecht, diese beizubehalten oder aufzulösen bzw. auf den handelsrechtlichen Wert zuzuschreiben; die Erhöhungsbeträge sind in die Gewinnrücklage einzustellen. Sollen steuerliche Wahlrechte in der Handelsbilanz nicht mehr beibehalten werden, müssen die betroffenen Wirtschaftsgüter gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 2. Halbsatz EStG in das besondere Verzeichnis aufgenommen werden, wenn der Steu-erpflichtige das Wahlrecht steuerlich weiterhin ausüben will. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG schließt auch steuerliche Wahlrechte ein, die unter Geltung des bisherigen Rechts erstmals ausgeübt wurden.

Das Saldierungsverbot des § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG n.F. ist gem. § 52 Abs. 12e EStG korrespondierend zur Geltung der handelsbilanzrechtlichen Änderungen anzu-wenden, d.h. grundsätzlich auf ab dem 01.01.2010 beginnende Wirtschaftsjahre und bei Ausübung des Wahlrechts gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB ein Jahr früher.

3. Bewertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und Nr. 3a Buchst. f EStG)

Durch das BilMoG wird in § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG eine Sonderregelung des Handels-rechts zur Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten in das Steuerrecht übernommen. Die Bewertung erfolgt danach grds. mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoab-schlags gem. § 340e Abs. 3 HGB. Dabei ist sowohl eine Überschreitung der Anschaf-fungskosten wie auch eine Unterschreitung bei nur vorübergehender Wertminderung möglich.

Durch den neuen Buchstaben f) in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG wird klargestellt, dass für die Bewertung von Rückstellungen steuerlich auch in Zukunft auf die Wertverhältnis-se am Bilanzstichtag abzustellen ist und künftige Preis- bzw. Kostensteigerungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. H 6.11 Preisänderungen EStH 2008). Die davon abweichende handelsrechtliche Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB wird damit nicht in das Steuerrecht übernommen.

Anwendung:

Gem. § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG ist die Neuregelung korrespondierend zur Geltung der handelsbilanzrechtlichen Änderungen anzuwenden, d.h. grundsätzlich auf ab dem 01.01.2010 beginnende Wirtschaftsjahre und bei Ausübung des Wahlrechts gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB ein Jahr früher. Für Gewinne aus der erstmaligen Anwendung der Zeitbewertung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG kann in Höhe von 50% eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die im Folgejahr aufzulösen ist.

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