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Wachstumsbeschleunigungsgesetz:
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

Der Bundesrat hat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz in seiner Sitzung am 18.12.2009 zugestimmt. Geändert wurde unter anderem der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen.

Nach der neuen Nummer 11 in § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Steuersatz.

Gleiches gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Als „kurzfristig“ kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten angesehen werden.

Von der Steuerermäßigung ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 2 Umsatzsteuergesetz Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu gehören nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung z.B. die Verpflegung (insbesondere Frühstück), der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen usw.

Die Neuregelung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Sie ist damit auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Stichtag ausgeführt werden.

Bei einer kurzfristigen Vermietung über den Jahreswechsel 2009/2010 ist zu prüfen, ob Teilleistungen vorliegen. Solche sind nach der Rechtsprechung grds. gegeben, wenn für bestimmte Teile einer Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Bei Beherbergungsbetrieben wird in der Regel ein gesondertes Entgelt pro Übernachtung vereinbart, so dass insoweit Teilleistungen vorliegen, die jeweils mit dem Ende der Übernachtung beendet sind. Der ermäßigte Steuersatz ist in diesen Fällen auf Übernachtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.

Weitere Informationen:
Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1.1.2010; Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung

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