Ansprechpartner
Steuerabzug nach § 50a EStG
Bearbeitung der Anmeldungen für den Steuerabzug nach § 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige.
Formulare und Merkblätter hierzu finden Sie in unserer Rubrik Formulare / Auslandssachverhalte / Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige
Neue Zuständigkeit für beschränkt Steuerpflichtige ab 1. Januar 2014!
Mit Wirkung ab 1. Januar 2014 wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen.
Buchstaben | Telefon 0981 16 +Nebenstelle |
Dienststelle |
---|---|---|
A - Z | 220 | Ansbach |
Stand: 27.11.2019